rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen: identitätswahrende Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG fällt nicht unter die Missbrauchsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG. gewerbesteuerliches Treuhandmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die formwechselnde Umwandlung einer grundstücksverwaltenden GmbH mit einem einzigen Grundstück in eine GmbH & Co. KG kann nicht als ein – die erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließender – Vorgang i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG qualifiziert werden. Eine identitätswahrende Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ist nicht als eine „Übertragung oder Überführung der Wirtschaftsgüter” i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG der GmbH auf die KG zu werten.

2. Durch § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG soll verhindert werden, dass Kapitalgesellschaften Grundbesitz in grundstücksverwaltende Personengesellschaften gem. § 6 Abs. 5 S. 2 EStG oder § 24 UmwStG zu einem unter dem Teilwert liegenden Wertansatz einbringen und den Grundbesitz sodann auf der Grundlage der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Ergebnis gewerbesteuerfrei veräußern. Weil damit die in den Grundstücken gewerbesteuerlich verhafteten stillen Reserven letztendlich unversteuert bleiben würden, ist § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG als eine Missbrauchsvorschrift ausgestaltet.

3. Die Rspr. des BFH zum sog. gewerbesteuerlichen Treuhandmodell, bei dem der einzige Kommanditist der KG seine Beteiligung treuhänderisch für den Komplementär hält und ausschließlich der Komplementär gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. BFH, Urteil v. 3.2.2010, IV R 26/07), ist auf eine Konstellation wie im Urteilsfall, in der der Komplementär seine Beteiligung an der KG treuhänderisch für den Kommanditisten hält, nicht anwendbar.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5 Nr. 2, § 7 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 3; UmwG §§ 190, 202 Abs. 1 Nr. 1; UmwStG 2006 §§ 9, 18 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 14. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2015 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um die erweiterte Kürzung in Höhe von 24.603,– EUR gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz –GewStG–.

Die Klägerin war zunächst eine GmbH und firmierte unter B… GmbH. Alleinige Gesellschafterin war die C… LLC, eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware, USA, und mit Sitz in D…, Connecticut, USA.

Die damals noch als GmbH konstituierte Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Juli 2005 das mit einem Mietshaus bebaute Grundstück E…-straße in F… (im Folgenden: das Grundstück). Ihre Geschäftstätigkeit beschränkte sich anschließend auf die Verwaltung und Vermietung dieses Grundstücks.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 verkaufte die Klägerin das Grundstück für 3.400.000,– EUR. Lasten und Nutzen gingen am 30. September 2012 auf den Erwerber über.

Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 2012 – also im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Grundstücks und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – wurde die Klägerin identitätswahrend in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Zu diesem Zweck trat zunächst die G… GmbH der Klägerin bei, wobei sie den Geschäftsanteil treuhänderisch für die C… LLC hielt. Nach der Umwandlung wurde die G… GmbH Komplementärin der Klägerin und war zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin allein berechtigt. Die C… LLC wurde alleinige Kommanditistin der Klägerin. Der identitätswahrende Formwechsel erfolgte steuerlich rückwirkend zum 31. Dezember 2011. In der Übertragungsbilanz gem. § 9 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz –UmwStG– setzte die Klägerin das Grundstück mit einem Zwischenwert (Buchwert zum 31. Dezember 2011: 2.526.134,– EUR; Einbringungswert: 3.304.858,36 EUR) an, um den daraus resultierenden Gewinn mit den bestehenden Verlustvorträgen zu verrechnen.

Am 17. August 2012 – also ebenfalls im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Grundstücks und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – beschlossen die Gesellschafter der Klägerin eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass die C… LLC geschäftsführungsbefugt wurde, und zwar aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück. Damit wurde die Klägerin mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück am 30. September 2012 im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG– entprägt.

In ihrer Gewerbesteuerer...

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