rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken. Abgrenzung Lieferung zu Dienstleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung gilt die mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen verbundene Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen.

2. Die Bereitstellung von Mobiliar ist nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

3. Jedenfalls dann, wenn aus Verbrauchersicht eine Benutzung bereitgestellten Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebes geduldet ist, ist jedoch von einer ausschließlichen Bestimmung der Möbel zur Verzehrerleichterung auszugehen.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 3 Abs. 1, 9; EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2; EGV 282/2011 Art. 6 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 61/16)

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 61/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer 2011. Der Kläger betrieb im Streitjahr in zwei Krankenhäusern jeweils eine Cafeteria. Von den Krankenhausbetreibern hatte er jeweils Lagerräume, Räume zur Installation von Küchen und Flächen zur Aufstellung von Verkaufstheken gemietet (vgl. Mietverträge Bl. 56ff. der Gerichtsakte – GA –). Im Krankenhaus B. war bei Beginn des Mietverhältnisses 2004 (Mietvertrag vom 06./09.02.2004, Bl. 104 der Prüferakte – PA –) auch eine Terrasse und eine Caféteriafläche von 62,63 m² mit angemietet, im nach einem Krankenhausneubau ab 01.11.2009 (vgl. Bl. 139 der Rechtsbehelfsakte – Rb –) geltenden neuen Mietvertrag für die neuen Räume im Neubau (Bl. 56ff. GA) nur noch eine Küche, ein Kiosk und ein Lager. Das Angebot des Klägers bestand aus warmen/kalten Speisen und Getränken, Hygieneartikeln und Presserzeugnissen. Das Speisenangebot umfasste erworbene Fertiggerichte (Tiefkühlkost), selbst (in einer Großküche) gekochte Suppen, erworbene (tiefgekühlt) und selbstgebackene Kuchen, Eis, Heiß- und Kaltgetränke (Flaschen), abgepackte Snacks, Schokolade und sonstige Süßwaren. Die Fertiggerichte wurden vorportioniert und tiefgekühlt gelagert. Eis wurde, soweit in Großpackungen geliefert, beim Verkauf portioniert. Die Ausgabe erfolgte sowohl auf Einweggeschirr als auch auf Porzellangeschirr. Der Verkauf erfolgte über die Theke, der Bestand an Speisen entsprach der prognostizierten Nachfrage. Im Streitjahr beschäftigte der Kläger 12 Arbeitnehmer, allerdings keinen davon als Kellner. Unter den Mitarbeitern befand sich auch kein gelernter Koch oder ähnlich qualifizierter Mitarbeiter. Teilweise wurden Speisen aber durch das Thekenpersonal auch am Tisch serviert, nach Angaben des Klägers beschränkte sich dies aber auf gehbehinderte Kunden. Die Kunden räumten ihr benutztes Geschirr in der Regel selbst ab. Mitarbeiter des Klägers reinigten hin und wieder bei Bedarf die Oberflächen der Tische und Stühle. Nach seinen Angaben gab der Kläger täglich durchschnittlich 320 Essen und Kleingerichte und 220 Getränke aus und reinigte mit 10-12 Geschirrspülungen pro Tag ca. 200 Stück Geschirr.

Vor den vom Kläger angemieteten Verkaufsflächen, aber außerhalb der an ihn vermieteten Flächen, befanden sich im Eigentum der Krankenhausbetreiber stehende, ausweislich der Mietverträge nicht mitvermietete Tische und Stühle. In B. befand sich das Bistro im Eingangsbereich des Krankenhauses ohne Abtrennung durch Trennwände o. ä. (Vermerk über die Betriebsbesichtigung vom 15.10.2012, Bl. 47 Rb, Grundrissplan Bl. 148 Rb). Für den Betrieb in C. liegt ebenfalls ein Grundrissplan vor (Bl. 156 Rb), auch hier waren die Tische und Stühle über die Eingangshalle zugänglich. Die Tische und Stühle wurden in beiden Betrieben nicht nur, aber auch von den Kunden des Klägers genutzt, die dort teilweise vom Kläger erworbene Speisen und Getränke konsumierten. Andere Kunden nahmen Speisen und Getränke auch zum Verzehr an anderer Stelle mit. Der Kläger durfte auf den Tischen jeweils Eiskarten platzieren, die Speisekarten für das übrige Angebot waren nur an den Theken der beiden Betriebe einsehbar. Die Tische und Stühle waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Betriebe des Klägers zugänglich und standen Patienten und Besuchern zu jeder Zeit auch als Treffpunkte und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Auf den Speisekarten an den beiden Standorten hieß es (Bl. 99 GA): „Sehr geehrte Gäste, wir freuen uns sehr, Sie in unserem Café zu begrüßen und hoffen, dass Sie ein paar unbeschwerte Momente genießen können. Unserer Speisen- und Getränkekarte entnehmen Sie ein umfangreiches Angebot. Das Schöller Eisangebot finden Sie ...

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