Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen des Erben für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als Steuerberatungskosten abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit der Erbe in der Lage ist, die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung aus dem Nachlass zu bestreiten, ist er durch die betreffenden Aufwendungen wirtschaftlich nicht belastet und darf er folglich die Aufwendungen für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2005 gültigen Fassung) abziehen.

 

Normenkette

EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 29/08)

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 29/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 beantragten sie unter anderem die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von 14.534,80 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Diese Aufwendungen sind dem Kläger als Alleinerbe nach seiner im Jahre 2004 verstorbenen Mutter für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung durch seinen Steuerberater entstanden.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2005 durch Bescheid vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben.

Auf den hiergegen erhobenen Einspruch hin setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 wegen anderer hier nicht streitiger Kosten mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 geändert auf … EUR fest, berücksichtigte dabei jedoch die streitigen Steuerberatungskosten weiterhin nicht als Sonderausgaben. Zur Begründung führte er aus, die entsprechenden Aufwendungen seien als Nachlassverbindlichkeit einzustufen und daher von der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer abzuziehen. Da der Kläger durch die betreffenden Aufwendungen somit nicht belastet sei, komme ein Abzug als Sonderausgaben nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nachlasses stünde einem Abzug als Sonderausgaben nicht entgegen. Sie verweisen insofern auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2005 (Aktenzeichen 10 K 191/00), nach welchem die Steuerberatungskosten, die dem Erben für die Anfertigung einer Erbschaftsteuererklärung entstehen, uneingeschränkt als Steuerberatungskosten anzuerkennen seien. Die doppelte Berücksichtigung der Steuerberatungskosten sowohl in der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit als auch in der Einkommensteuer als Sonderausgaben stelle keinen Widerspruch dar, weil es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, nach dem eine Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen sowohl in der Erbschaftals auch in der Einkommensteuer ausgeschlossen sei. So würden sich bei einem Erblasser, der seine Einkünfte durch Überschussrechnung ermittele, entstandene aber noch nicht bezahlte betriebliche Aufwendungen Erbschaftsteuer mindernd und beim Rechtsnachfolger und Erben des Betriebs im Zeitpunkt des Abflusses nochmals als Betriebsausgaben Einkommensteuer mindernd auswirken. Andererseits würde aber auch eine doppelte Belastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen. Es würden z. B. Zinsforderungen des Erblassers durch Erbschaftssteuer und im Zeitpunkt des Zinszuflusses nochmals durch Einkommensteuer beim Erben erfasst.

Der Gesetzgeber nehme also sowohl eine doppelte Belastung als auch eine doppelte Entlastung in Kauf. Die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten sei daher im Bereich der Einkommensteuer und im Bereich der Erbschaftsteuer unabhängig voneinander zu beurteilen.

Darüber hinaus sei die von dem Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Beurteilung, wonach die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung wie Nachlassverbindlichkeiten zu behandeln seien, keineswegs eindeutig. Die Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und es bestehe zurzeit insofern lediglich eine Verwaltungsauffassung (ablehnend dagegen Finanzgericht Berlin, Urteil vom 19.7.2005, Aktenzeichen 5 K 2001/04). Weitergehende Steuerberatungskosten wie zum Beispiel die Kosten für die Führung eines Einspruchs in Erbschaftsteuer-Angelegenheiten lasse die Finanzverwaltung dagegen nicht zum Abzug zu (vgl. H. 29 EStR).

Entgegen der Ansicht des Beklagten liege auch die erforderliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen vor.

Als Alleinerbe sei der Kläger Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter geworden. Das Vermögen seiner Mutter sei daher mit ihrem Tod in sein eigenes Vermögen übergegangen. Die ein halbes Jahr nach dem Tod ...

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