rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung der Leerstandszeiten bei Untervermietung einzelner Zimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei nicht durchgehender Untervermietung einzelner Zimmer einer im Übrigen selbst genutzten 6-Zimmer Wohnung sind die nicht vermieteten Zimmer trotz eines grundsätzlich vorhandenen Vermietungswillens bis zum Einzug neuer Mieter dem privaten Wohnbereich zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 19/11)

 

Tenor

Die Einkommensteuer 2001 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 23.11.2010 unter Berücksichtigung eines Werbungskostenanteils an den Gesamtaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 60,86 % festgesetzt.

Die Einkommensteuer 2002 wird und Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 18.4.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.5.2007 unter Berücksichtigung eines Werbungskostenanteils an den Gesamtaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe 52,07 % sowie von Werbungskosten zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung einer Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 14 km festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger vermietete in den Streitjahren bis zu vier Zimmer seiner von ihm selbst bewohnten Wohnung. Die Wohnung hat insgesamt sechs Wohnräume und eine Gesamtfläche von 187,7 m². Wegen des Grundrisses der Wohnung und der darin enthaltenen Zimmernummerierung, der das Gericht folgt, wird auf Bl. 41 der Gerichtsakte verwiesen. In den Streitjahren nutzte der Kläger das Zimmer Nr. 1 und Nr. 6 mit einer Gesamtfläche von 54,7 m² selbst. Die Gesamtfläche von Flur, Küche und Bad beträgt 50,8 m². Die weitgehend vermieteten Zimmer mit den Nrn. 2 bis Nr. 5 haben insgesamt eine Fläche von 82,2 m².

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2001 und 2002 folgte der Beklagte nicht der in den Steuererklärungen vorgenommenen Aufteilung der insgesamt auf die Wohnung entfallenden Kosten in Werbungskosten und in auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen. Der Beklagte berücksichtigte in beiden Jahren lediglich 40,91% der Gesamtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zudem ermittelte er die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers, der als Lehrer tätig ist, unter Berücksichtigung einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2002 von 12 km. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger trotz Aufforderung keine ausreichenden Belege über die Vermietung der einzelnen Zimmer und seine Einnahmen vorgelegt habe. Hinsichtlich der Entfernung zur Arbeitsstätte folge er der Entfernungsangabe in einer Dienstreiseabrechnung des Klägers.

Im Klageverfahren hat der Kläger verschiedene Mietverträge und Kontoauszüge vorgelegt. Hiernach sind folgende Vermietungszeiten zwischen den Beteiligten unstreitig geworden:

2001:

  • Zimmer Nr. 2: durchgängig vermietet (Januar bis August: B., September bis Dezember: J.)
  • Zimmer Nr. 3 und Nr. 4: durchgängig vermietet (G.)
  • Zimmer Nr. 5: vermietet von Mai bis Dezember (Mai bis August: L., September bis Dezember: M.)

2002:

  • Zimmer Nr. 2: durchgängig vermietet (J.)
  • Zimmer Nr. 3: vermietet von Januar bis März (Sch., restl. Monate strittig)
  • Zimmer Nr. 4: vermietet von Mai bis Dezember (P., Februar bis April strittig)
  • Zimmer Nr. 5 durchgängig vermietet (M.)

Für das Jahr 2001 erließ der Beklagte am 23.11.2010 einen Änderungsbescheid und berücksichtigte darin ein Anteil der Gesamtkosten von 56,3% als Werbungskosten. Dabei rechnete er Leerstandszeiten der Privatsphäre des Klägers zu. Gemeinschaftsflächen teilte er unter Zugrundelegung eines Flächenschlüssels in einen Vermietungs- und Privatanteil auf. Nach Ansicht des Beklagten ergebe sich auch für das Jahr 2002 eine Änderungsmöglichkeit. Es könnten 45% der Gesamtkosten zum Werbungskostenabzug zugelassen werden. Ein Änderungsbescheid erging bis zu mündlichen Verhandlung nicht.

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines höheren Werbungskostenanteils. Er ist der Ansicht, dass Leerstandszeiten der Vermietung zugerechnet werden müssten, höchstens jedoch zu 50% in die Privatsphäre fielen. Die Gemeinschaftsflächen seien nicht nach einem Flächenschlüssel, sondern nach Anzahl der Nutzer aufzuteilen. Das Zimmer Nr. 4 sei im Jahr 2002 drei Monate von Herrn G. angemietet worden, was dieser auch schriftlich bestätigt habe. Das Zimmer Nr. 3 sei ganzjährig von Frau Sch. gemietet worden. Ihre auss...

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