rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit einer Versorgungszusage an einen befristet beschäftigten Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine mit dem Tag der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit wirksam werdende Versorgungszusage, aus der dem befristet für nur drei Jahre beschäftigten, einem Gesellschafter nahe stehenden Geschäftsführer vom ersten Tag an unverfallbare Anwartschaften entstehen, ist unangemessen und führt zu einer vGA.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen I B 88/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die im Januar 1995 errichtete Klägerin ist im Bereich der Wohnungswirtschaft tätig. Gründungsgesellschafter waren vier … Wohnungsgenossenschaften, darunter die Wohnungsbaugenossenschaft B. Vertretungsberechtigter Vorstand dieser Genossenschaft waren Herr L, der bei der notariellen Errichtung der Gesellschaft persönlich auftrat, sowie Herr C.

Mit Wirkung ab 01. Dezember 1997 wurde L zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Der Anstellungsvertrag wurde am 20. Oktober 1997 zwischen den vier Wohnungsgenossenschaften als Gesellschaftern einerseits und L andererseits abgeschlossen. Gemäß § 2 sollte der Vertrag zunächst für drei Jahre – bis zum 30. November 2000 – gelten. Die Gesellschafter hatten die Möglichkeit, die Vertragslaufzeit unbegrenzt für die Dauer von je drei weiteren Jahren zu verlängern. Zu einer solchen Vertragsverlängerung kam es jedoch nicht; L behielt das Amt des Geschäftsführers bis zum 30. November 2000 inne und schied danach aus den Diensten der Klägerin aus.

In § 8 des Anstellungsvertrages wurde vereinbart, dass die Gesellschafter der Klägerin mit der D e.V. (im Folgenden: „D”) zugunsten des L eine Vereinbarung über eine dynamisierte Altersversorgung von 1.000,– DM/Monat abschließen würden. In einem Umlaufbeschluss vereinbarten die Gesellschafter der Klägerin und L sodann am 07. Januar 1998, dass § 8 des Anstellungsvertrages durch den Leistungsplan des D „inhaltlich untersetzt und rückwirkend zum 01. Dezember 1997 wirksam” werde.

Am 28. Januar/03. Februar 1998 unterzeichneten die Klägerin und die D eine als „Leistungsplan für Herrn L” bezeichnete Vereinbarung. In dieser wird die Klägerin als „Trägerunternehmen” bezeichnet. In dem Leistungsplan heißt es eingangs, das Trägerunternehmen habe sich entschlossen, für L eine betriebliche Altersversorgung einzurichten. Die im nachfolgenden Leistungsplan genannten Leistungen würden vom D in Übereinstimmung mit seiner Satzung erbracht; die erforderlichen Mittel würden dem D vom Trägerunternehmen zugeführt. Der Leistungsplan benennt sodann als Komponenten der Versorgung unter anderem eine Altersrente ab dem auf das Vollenden des 65. Lebensjahrs des L folgenden Monat in Höhe von monatlich 1.330 DM (Ziff. 1.1), eine Berufsunfähigkeitsrente (Ziff. 1.2) sowie eine Witwen- und eine Halb- bzw. Vollwaisenrente (Ziff. 1.3). Die Höhe der Versorgungsleistungen wird auf die für steuerbefreite Unterstützungskassen geltenden Höchstbeträge begrenzt (Ziff. 1.4). Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des L aus den Diensten der Klägerin bleiben die Versorgungsansprüche in anteiliger Höhe bestehen (Ziff. 4). L und seine Angehörigen haben weder gegen den D noch gegen die Klägerin als Trägerunternehmen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen (Ziff. 5). Gemäß Ziff. 6 des Leistungsplans sollten die darin festgelegten Leistungen durch Versicherungsverträge, die der D auf das Leben des Herrn L abschließen werde, rückgedeckt werden. Abschließend sah die Vereinbarung vor, dass der Versorgungsberechtigte als Bestätigung eine individuelle Leistungsbescheinigung erhalte.

Der D teilte der Klägerin in der Folgezeit die Beträge mit, die an die Versicherung zu zahlen seien (so genannte „Dotierungs-Anforderung”). Für das Jahr 1999 war zum 15. Juli 1999 ein Betrag in Höhe von 12.074,48 DM zu zahlen; zum 29. August 2000 forderte der D einen Betrag von 11.375,00 DM für das Jahr 2000 an. Dem gegenüber zahlte die Klägerin im Jahr 1999 zwei Teilbeträge in Höhe von insgesamt 12.040,95 DM, wobei der zweite Teilbetrag (4.997,50 DM) in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 bereits aktiv abgegrenzt worden war. Auf der Dotierungs-Anforderung für 1999 war handschriftlich vermerkt, dass von dem angeforderten Betrag (12.074,48 DM) ein Teilbetrag (5.031,03 DM) das Jahr 2000 (Januar bis Mai) betreffe. Die Klägerin behandelte die an den D geleisteten Zahlungen in ihren Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für 1999 und 2000 als gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Betriebsausgabe.

Wie sich aus einem Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 28. November 2000 ergibt, erwarb L vor diesem Zeitpunkt persönlich einen Geschäftsanteil von 25 % an der Klägerin; die Wohnungsbaugenossenschaft B schied als Gesellschafterin aus.

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 bildete die Klägerin eine Rücklage i...

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