Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kindergeldrückforderung vom Kindergeldberechtigten bei Nichterkennbarkeit der Beendigung der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG im Rahmen einer erneuten Kindergeldgewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In den Fällen, in denen eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt und bewilligt war, ist es die Pflicht der Familienkasse, bei erneuter Beantragung von Kindergeld darauf hinzuweisen, dass die Abzweigungsentscheidung mit der Aufhebung der vorangegangenen Kindergeldfestsetzung geendet hat und daher ggf. eine erneute Beantragung der Abzweigung erforderlich ist.

2. Ist mit der aus dem Empfängerhorizont zu fordernden Eindeutigkeit und Klarheit für die Kindergeldberechtigte nicht zu erkennen, dass sie nicht nur Kindergeldberechtigte, sondern auch Leistungsberechtigte für das nunmehr bewilligte Kindergeld ist, nach dem sich die Abläufe bei der Kindergeldbewilligung und -zahlung für die Kindergeldberechtigte durch nichts von derjenigen bei der früheren Kindergeldbewilligung unterscheiden, bei der das Kindergeld förmlich nach § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt war, kann das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld nicht vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert werden.

 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 1, § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen III R 29/15)

BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen III R 29/15)

 

Tenor

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über Kindergeld für November 2010 bis Januar 2011 vom 27. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2011 wird aufgehoben, soweit durch diesen Bescheid die Erstattung von Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung in Höhe von 552,00 EUR angeordnet wird.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Kindergeld für die Monate November 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 552,00 EUR. Die Klägerin ist die Mutter der am 14. September 1986 geborenen B… (im Folgenden: Tochter). Die volljährige Tochter absolvierte seit dem 1. September 2008 eine Ausbildung zur Altenpflegerin; die Ausbildung sollte nach dem vorliegenden Ausbildungsvertrag – voraussichtlich – am 31. August 2011 enden.

Nachdem die Familienkasse (im Folgenden: die Beklagte) erfahren hatte, dass das Ausbildungsverhältnis der Tochter durch Kündigung zum 31. Oktober 2010 geendet hatte, hob sie mit Bescheid vom 27. Januar 2011 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter ab November 2010 gemäß § 70 Abs. 2 EinkommensteuergesetzEStG – gegenüber der Klägerin auf und forderte von dieser mit demselben Bescheid für den Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 das überzahlte Kindergeld in Höhe von 552,00 EUR gemäß § 37 Abs. 2 AbgabenordnungAO – zurück.

In dem sich hieran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren machte die Klägerin geltend, sie sei weder verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage, das Kindergeld zurückzuzahlen. Sie habe seit längerer Zeit keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Tochter, daher habe sie auch keinen Einfluss auf und keine Kenntnisse über deren Ausbildungsverhalten. Dementsprechend habe sie, die Klägerin, die Beklagte auch angewiesen, das Kindergeld direkt an ihre Tochter auszuzahlen.

Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. September 2011 als unbegründet zurück. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab November 2010 nicht mehr erfüllt, da die Tochter sich nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden habe; daher sei die Kindergeldfestsetzung ab diesem Zeitpunkt gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.

Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO. Erstattungspflichtig sei der Leistungsempfänger, also grundsätzlich der Kindergeldberechtigte. Dies sei die Klägerin; hieran ändere die Zahlung auf das von der Klägerin der Familienkasse angegebene Konto der Tochter nichts. Die Klägerin müsse die Zahlung auf dieses Konto gegen sich gelten lassen.

Hiergegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der Klage gewandt; sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und trägt darüber hinaus vor, ihre Unterschrift auf der bei der Beklagten von ihrer Tochter eingereichten Veränderungsmitteilung vom 20. April 2010 (Bl. 188 der Kindergeld-Akte) stamme nicht von ihr, diese Unterschrift sei gefälscht.

Des Weiteren weist die Klägerin darauf hin, dass das Kindergeld auf Antrag ihrer Tochter bereits im Jahre 2007 an diese abgezweigt und deshalb auch an die Tochter ausgezahlt worden sei. Diese Abzweigung wirke auch im Streitzeitraum fort; daher sei ...

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