Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug bei Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort aus ausschließlich beruflichen Gründen während der Elternzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zieht eine Arbeitnehmerin bei der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammen und behält sie während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort ohne nennenswerte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei, so ist ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren. Bei der Prüfung der beruflichen Veranlassung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Es spricht für ausschließlich berufliche Gründe, wenn die Arbeitnehmerin ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat, das sie zunächst nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder aufnehmen will, wenn sie am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespanntem Mietmarkt, für den Fall der Kündigung des alten Mietvertrages mit einer sehr niedrigen Miete bei Neuanmietung einer Wohnung zum Zeitpunkt der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer erheblich höheren Miete hätte rechnen müssen, und wenn sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sie anders als ursprünglich geplant eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort angenommen hat, den Mietvertrag für die Wohnung am bisherigen Arbeitsort gekündigt hat.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen VI R 1/18)

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen VI R 1/18)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 15.08.2013, geändert mit Bescheid vom 11.11.2014 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2014, wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 5.563 EUR abgezogen werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Kosten für das Vorhalten einer Wohnung in B… als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2011.

I.

Die 1967 geborene Klägerin war seit 1998 als Augenärztin (Oberärztin) an einer ehemals städtischen Klinik, inzwischen C… GmbH, in B… tätig, spätestens seit 2000 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (FG-A Bl. 72). Ebenfalls seit 1998 bewohnte die Klägerin eine 2½-Zimmer-Wohnung, 65 m², zur Miete, zuletzt für monatlich warm 760,62 EUR.

Am TT.MM.2010 brachte sie ihre Tochter D… zur Welt. Am 02.06.2010 beantragte sie Elternzeit für den Zeitraum 27.07.2010 bis 21.03.2012 (FG-A Bl. 68). Am 30.12.2011 beantragte sie Verlängerung der Elternzeit bis 21.03.2013 (FG-A Bl. 75).

Nach der Geburt zog sie zu ihrem Lebensgefährten E…, der in F… arbeitete und wohnte, kündigte die B… Wohnung jedoch nicht. Ende 2010 ging sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten nach G…, wo dieser eine J…-Stelle gefunden hatte. An der dortigen Augenklinik nahm sie eine Teilzeitstelle als Augenärztin in dem während der Elternzeit möglichen Umfang an und beendete ihre Habilitation.

Die Planung der Familie war die, dass der Familienwohnsitz mit dem Kind in G… bleiben sollte und die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit wieder auf ihrer Vollzeitstelle in B… arbeiten würde. Die Klägerin hoffte darüber hinaus, in B… Chefärztin werden zu können (was sich allerdings nicht verwirklichte, da der Vertrag ihres bisherigen Chefs mehrfach, letztlich bis fast zur Vollendung von dessen 70. Lebensjahr, verlängert wurde). Da in B… ein starker Wohnungsmangel herrscht, die bisherige Wohnung der Klägerin aufgrund des alten Mietvertrages preisgünstig war und ein Auszug und eine spätere Wohnungssuche mit erneutem Einzug mit erheblichem finanziellem wie organisatorischem Aufwand verbunden gewesen wäre, behielt die Klägerin die B… Wohnung während des Aufenthalts in G… weiter bei. Um die Kosten jedoch gering zu halten, vermiete sie die B… Wohnung teilweise unter. Von September 2010 bis April 2012 waren nacheinander zwei Untermieter (vgl. FG-A Bl. 82) mit in der Wohnung, die ein Zimmer mit Mitbenutzung von Bad und Küche bei der Klägerin gemietet hatten. Die Klägerin war selbst nur selten in der B… Wohnung, sie musste in B… noch ein zu Ende gehendes Forschungsprojekt betreuen, was einen Aufenthalt in B… von im Streitjahr ca. 2 Tagen pro Monat erforderlich machte. Sie hatten in dem nicht untervermieteten Zimmer jedoch weiterhin ihre Möbel stehen.

Für die B… Wohnung wendete die Klägerin im St...

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