Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 2 BewG

 

Leitsatz (redaktionell)

An der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 2 BewG (Ermittlung des Erbbaurechtswertes durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom Grundstückswert) bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da ein im Einzelfall bewirkter Verstoß gegen das Übermaßgebot im Billigkeitswege korrigierbar ist.

 

Normenkette

BewG § 148 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2002; Aktenzeichen II B 173/01)

 

Gründe

Der die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - erfüllende Antrag, die Vollziehung des mit der Klage (Aktenzeichen 3 K 3186/00 angefochtenen Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts - Erbbaurecht - ... zum 29. Oktober 1996 vom 18. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2000 auszusetzen, ist unbegründet.

Es bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Der Antragsgegner hat den Wert des vom Antragsteller als alleinigen Erben seiner am ... Oktober 1996 verstorbenen Mutter erworbenen, bis zum 31. Dezember 1999 bestehenden Erbbaurechts zutreffend nach § 148 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz - BewG - in Verbindung mit § 146 Abs. 6 BewG und § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelt. Er hat den Wert des belasteten Grundstücks mit dem 18,6fachen des vom Antragsteller angegebenen jährlichen Erbbauzinses von 316,81 DM angesetzt und statt des Ertragswertes nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG den nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelten Mindestwert des Grund und Bodens - ausgehend von dem Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 - in Höhe von 701.360,00 DM zugrunde gelegt. Einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Das von ihm beigebrachte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke Dipl.-Ing. (FH) ... vom 25. Mai 1999 ermittelt lediglich den Gebäudezeitwert zum 12. Mai 1999 als Grundlage einer Vermögensauseinandersetzung und berücksichtigt die Wertverhältnisse des Grund und Bodens nicht, weder zum 1. Januar 1996 noch zum 29. Oktober 1996.

Auch die vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die Bewertung erhobenen Einwendungen, dass das Erbbaurecht wegen der zum Bewertungsstichtag nur noch kurzen Restlaufzeit faktisch nicht veräußerbar sei, daher nicht mit nahezu dem vollen Verkehrswert des Grundstücks angesetzt werden könne und statt dessen der gemeine Wert des Erbbaurechts gegen null DM gehe, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellung. Die Wertermittlung des Erbbaurechts nach § 148 Abs. 1 BewG sieht die Berücksichtigung eines etwaigen niedrigeren gemeinen Wertes des Erbbaurechts nicht vor (Halaczinsky in Rössler / Troll BewG § 148 Rz. 13); der Ausgangswert für die Bewertung des Erbbaurechts ist vielmehr allein der nach § 146 BewG ermittelte Wert des Grundstücks, für den der Antragsteller keinen niedrigeren gemeinen Wert nachgewiesen hat. Die Restlaufzeit des Erbbaurechts spielt für die steuerliche Grundstücksbewertung keine Rolle (Gürsching / Stenger BewG / Vermögenssteuergesetz - VStG - § 148 BewG Rz. 14 f.; Halaczinsky in Rössler / Troll BewG § 148 Rz. 4; Gebel in Troll / Gebel / Jülicher Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -, § 12 Rz. 674). Die nach § 148 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich vorgesehene schematische Bewertung des Erbbaurechts kann in Einzelfällen zwar zur Über- bzw.Unterbewertung des Erbbaurechts / Grundstücks führen; der Gesetzgeber hat jedoch bewusst und gewollt kein Korrektiv zur Vermeidung etwaiger Über- bzw. Unterbewertungen vorgesehen (Halaczinsky in Rössler / Troll § 148 BewG Rz. 4 f., 13, 22; Gürsching / Stenger § 148 BewG Rz. 15). Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer im Billigkeitswege nach der tatsächlichen Bereicherung im Besteuerungszeitpunkt festzusetzen, etwa, weil der Erbbauzins sehr niedrig bemessen ist oder das Erbbaurecht im Besteuerungszeitpunkt nur noch kurze Zeit läuft (vgl. Verfügung der OFD‘en München / Nürnberg vom 27. Juli 1999, S-3848-5 St 353; S-3848-114 / St 33 A; Halaczinsky in Rössler / Troll, § 148 BewG Rz. 22). Deshalb begegnet die in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgesehene Bewertung des Erbbaurechts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der betroffene Steuerpflichtige zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überbesteuerung im jeweiligen Besteuerungsverfahren eine Korrektur im Billigkeitswege erreichen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Den Streitwert hat der Senat gem. §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 10 v. H. der streitigen Erbschaftsteuer festgesetzt.

Die Beschwerde gegen dies...

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