Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die sog. zumutbare Eigenbelastung gem. § 33c Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Einkommensteuergesetz - EStG - in der ab 1. Januar 1997 (Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 2049) und bis 31. Dezember 1999 (Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl I S. 2552) geltenden Fassung verfassungswidrig und daher nichtig ist, soweit es darin heißt: „... jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.“

 

Normenkette

EStG 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; GG Art. 100, 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 2 BvL 7/00)

 

Tatbestand

Streitig ist im vorliegenden Verfahren die steuerliche Berücksichtigung der der Klägerin im Streitjahr entstandenen Kinderbetreuungskosten.

Die Klägerin ist geschieden und hat eine am 24. Oktober 1989 geborene Tochter. 1997 erzielte sie unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Tochter lebt in ihrem Haushalt und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für deren Betreuung wandte die Klägerin 1997 1.820,00 DM auf. Diese machte sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr geltend. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 berücksichtigte der Beklagte nur 904,00 DM der Kinderbetreuungskosten, da er die entstandenen Aufwendungen um die der Klägerin zumutbare Eigenbelastung nach § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 916,00 DM kürzte. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Klageverfahren erstrebt die Klägerin die steuerliche Berücksichtigung der gesamten Kinderbetreuungskosten, das heißt ohne Minderung um die zumutbare Eigenbelastung. Sie vertritt die Auffassung, dass die im Tenor dieses Beschlusses umschriebene Gesetzesfassung gegen das Grundgesetz - GG - verstoße und daher eine Minderung der Kinderbetreuungskosten bei der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung unzulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 6. Oktober 1998 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. April 1999 die Einkommensteuer ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung bei den Kinderbetreuungskosten festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den seit dem 1. Januar 1997 eindeutigen Wortlaut, der eine Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung gebiete.

Der Senat hat im Hinblick auf die Einzelrichterentscheidung 4 K 4037/99 Finanzgericht - FG - Berlin beim Beklagten angeregt, die Klägerin klaglos zu stellen. Hierzu sieht sich der Beklagte im Hinblick auf eine Weisung der Oberfinanzdirektion - OFD - Berlin vom 18. August 2000 - St 422 - S-2288 a - 1/99 -, die der Senat allerdings für rechtswidrig erachtet, nicht in der Lage.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach Auffassung des Senats zulässig und begründet. An dieser Entscheidung sieht sich der Senat jedoch gehindert, da er diese Entscheidung nur treffen kann, wenn er die Verfassungswidrigkeit des § 33c EStG hinsichtlich des im Tenor genannten Satzteils zugrunde legt. Diese Verwerfungskompetenz steht ihm nicht zu. Daher war das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Grundlage hierfür ist Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor:

1. Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt allein § 33c EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung in Betracht. Danach können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden Kindes, das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen (oder aus bestimmten anderen Gründen) erwachsen. Die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung sind erfüllt, da die Klägerin als Verkäuferin berufstätig ist und ihr hierdurch die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Tochter, mit der sie allein im Haushalt lebt, entstehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Weitere Ermittlungen oder einer Beweisaufnahme durch den Senat bedarf es insoweit oder hinsichtlich anderer Entscheidungsgrundlagen nicht. Der Beklagte kürzt die anzuerkennenden Aufwendungen von 1.820,00 DM jedoch um 916,00 DM, da er § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG anwendet, der vorsieht, dass die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung nur in Betracht kommt, „soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen“. Diesen Eigenanteil hat der Beklagte rechnerisch ...

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