Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus der Pferdepension eines gemeinnützigen Vereins sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem vollen Steuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Betreiben einer Pferdepension, deren mit der Einstellung verbundene Leistungen wie Stallreinigung, Fütterung, tierärztliche Betreuung weit über die bloße Zurverfügungstellung von Einstellmöglichkeiten hinausgeht, gehört nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines gemeinnützigen Reitsportvereins und unterliegt mit dem vollen Steuersatz der Umsatzsteuer.

2. Die gesondert vergütete Leistung „Pensionspferdehaltung” steht nicht in einem engen Zusammenhang zur Sportausübung Reiten und ist nicht unerlässlich zur Ausübung der Vereinstätigkeit eines Reitsportvereins. Unerlässlich ist eine Dienstleistung nur, wenn ohne sie die steuerbefreite Tätigkeit nicht möglich wäre; daran fehlt es, wenn die Dienstleistung für die steuerbegünstigte Tätigkeit entbehrlich ist.

 

Normenkette

EWG RL Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m; EWG RL Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO §§ 65, 68, 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen XI R 34/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze aus der Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Reitsportvereins der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts X eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung des Reitsports als Leistungs- und Freizeitbreitensport sowie der Pflege und Erhaltung der Freude am Pferd (Satzung vom Januar 2002, Bl. 2 ff. der Akte „Satzung und Allgemeine Akten”). Nach einer am September 2008 erfolgten Anmeldung einer Satzungsänderung umfasst der Vereinszweck auch die Schaffung und Vorhaltung der zur Sportausübung erforderlichen Sportstätten und Stallungen (Beschluss der Mitgliederversammlung vom Mai 2006, Bl. 56 der Rechtsbehelfsakten).

Der Kläger verfügt über umfangreiche Reitanlagen in Form einer Halle, einem Dressurviereck, einem kleinen und einem großen Springplatz, einer Führanlage, Solarium und zahlreichen Koppeln. Außerdem betreibt er eine Pferdepension, in deren Rahmen er folgende Leistungen erbringt:

  • Gestellung von Einstellplätzen für Pferde einschließlich Reinigung (Entmistung)
  • Lieferung von Streu und stallüblicher Fütterung
  • Pflege und Betreuung der Pferde
  • regelmäßige Besuche von Tierärzten, Physiotherapeuten und Hufschmieden
  • Anlagenbenutzung.

Die Leistungen der Pferdepension bietet der Kläger im Streitjahr je nach Art der Box für x EUR bis x+ EUR pro Monat an. Seit November 2007 bietet der Kläger die Pferdepension auch ohne Anlagenbenutzung an. Hierfür beläuft sich das Entgelt für die Pferdepension auf x- EUR / Monat (vgl. Preisliste, Bl. 68 der Rechtsbehelfsakten).

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger die Umsätze aus der Pferdepension bzw. Boxenmiete zum Regelsteuersatz mit y EUR an. Dem folgte der Beklagte mit Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28. Mai 2008 (Bl. 7 der Umsatzsteuerakte) und setzte Umsatzsteuer zu Lasten des Klägers in Höhe von insgesamt z EUR fest, wobei er die Umsätze des Klägers aus der Pferdepension in Höhe von y EUR der Umsatzbesteuerung zum vollen Steuersatz unterwarf. Insgesamt entfällt auf die Umsätze aus der Pferdepension Umsatzsteuer in Höhe von z+EUR.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28. Mai 2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (Bl. 1 der Rechtsbehelfsakte) Einspruch ein und beantragte, die Umsätze aus der Pferdeeinstellung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77 / 388 / EWG (RL 77 / 388 / EWG) von der Umsatzsteuer zu befreien, hilfsweise aber gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 65 AO ermäßigt mit 7% zu besteuern.

Der Beklagte änderte den Umsatzsteuerbescheid 2006 zunächst mit Bescheid vom 12. August 2008 (Bl. 11 der Umsatzsteuerakte) und reduzierte die Umsatzsteuerforderung auf insgesamt z- EUR, welche er sodann – erneut – mit Bescheid vom 19. August 2008 (Bl. 16 der Umsatzsteuerakte) änderte; hierbei ging der Beklagte weiterhin von – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Umsätzen aus Pensionspferdehaltung in Höhe von insgesamt y EUR – netto – aus.

Der Einspruch des Klägers blieb der Sache nach ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2008 ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom 26. September 2008 erhobene Klage.

Der Kläger trägt erneut vor, er sei hinsichtlich der Umsätze aus Pferdeeinstellung im Jahr 2006 in Höhe von y EUR gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77 / 388 / EWG von der Umsatzsteuer (22.979,84 EUR) insgesamt freizustellen, hilfsweise aber gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 65 AO ermäßigt mit 7% und damit mit y/7 EUR zu besteuern.

Zur Begründung beruft sich der Kläger im wesentlichen auf die Entscheidung des BFH v...

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