Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986 bis 1994

 

Tenor

I. Die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1992 vom 18. Oktober 1994, 1993 und 1994 vom 2. Mai 1996 sowie die jeweils zugehörigen Einspruchsentscheidungen vom 3. April 1996, 5. Juni 1997 und 23. April 1997 werden abgeändert und die Einkommensteuerschulden wie aus der Anlage im einzelnen ersichtlich wie folgt herabgesetzt:

1986

12.064,– DM

1987

13.137,– DM

1988

16.806,– DM

1989

18.791,– DM

1990

18.355,– DM

1991

19.773,– DM

1992

21.888,– DM

1993

22.198,– DM

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 13 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kl. mietete mit Mietvertrag vom 1. März 1.981 ein Wohnung in … an. Der Pkw und das Telefon des Kl. waren unter der Anschrift dieser Wohnung gemeldet. Der Kl. kündigte die Wohnung zum 31. August 1994. Am 4. Dezember 1993 mietete der Kl. eine Mansarde (ohne Küche und Bad) in … (Frankreich). Nach den Rechnungen der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG (KWR) betrug der Stromverbrauch für die Wohnung in … 1991 1.188 kwh, 1992 1.301 kwh und 1993 1.497 kwh.

Aufgrund einer Antrage der Firma … vom 15. Februar 1994 wurde dem beklagten Finanzamt (FA) bekannt, daß der Kl. für diese Firma tätig gewesen sei, für sie im Ausland gearbeitet habe und von 1992 bis September 1993 für die Wartung und Unterhaltung zweier Flugzeuge der Firma … mitverantwortlich gewesen sei. Ein nicht unterschriebenes Memo der … vom 9. Februar 1994 bestätigt dies und gibt an, der Kl. habe 8 Monate im Jahr gearbeitet und 4 Monate dienstfrei gehabt.

Angaben über die Höhe seiner Bezüge bei der Firma … machte der Kl. nicht. Er behauptete, die kurzfristigen und unregelmäßigen Aufenthalte in … seien nicht ausreichend, um eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu begründen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kl. habe sich in Saudi-Arabien befunden. Der Kl. sei deshalb in Deutschland nicht steuerpflichtig gewesen.

Das FA teilte diese Auffassung nicht. In den – teilweise vorläufigen und unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1986 bis 1992 vom 18. Oktober 1994 sowie 1993 und 1994 vom 2. Mai 1996 ging das FA von folgenden Bruttolöhnen des Kl. aus und setzte folgende ESt gegen den Kl. fest:

1986

65.000,– sfr

(= 77.350,– DM bei Kurs 119)

ESt

25.238,– DM

1987

69.000,– sfr

(= 82.110,– DM bei Kurs 119)

ESt

27.702,– DM

1988

72.000,– sfr

(= 85.650,– DM bei Kurs 119)

ESt

27.106,– DM

1989

75.000,– sfr

(= 84.750,– DM bei Kurs 113)

ESt

26.657,– DM

1990

79.000,– sfr

(= 90.850,– DM bei Kurs 115)

ESt

24.158,– DM

1991

83.000,– sfr

(= 94.620,– DM bei Kurs 114)

ESt

25.783,– DM

1992

87.000,– sfr

(= 95.700,– DM bei Kurs 110)

ESt

26.256,– DM

1993

92.000,– sfr

(= 100.120,– DM bei Kurs 108)

ESt

28.967,– DM

1994 (bis 20.08.)

64.700,– sfr

(= 75.699,– DM bei Kurs 117)

ESt

17.926,– DM

229.793,– DM

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 1996 bezüglich der ESt 1986 bis 1992, Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 1996 bezüglich der ESt 1993 und Einspruchsentscheidung vom 23. April 1997 bezüglich der ESt 1994 wurden die Einsprüche des Kl. als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage macht der Kl. im wesentlichen geltend, er sei im August 1994 vollständig nach … (Saudi-Arabien) übergesiedelt, da er seither unmittelbar für die saudi-arabische Königsfamilie arbeite. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Firma … vom 15. Februar 1994 und dem Memo der … vom 9. Februar 1994. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kl. habe sich in Saudi-Arabien befunden. Seine – nicht regelmäßig im gleichen Zeitabschnitt gewährte – dienstfreie Zeit habe der Kl. nicht regelmäßig in seiner Wohnung in … verbracht. Er habe die freie Zeit von 4 Monaten pro Jahr vielmehr zur eigenen Fortbildung und zu Urlaubsreisen genutzt. Seine Aufenthalte in Deutschland hätten sich allenfalls auf touristische Zwecke beschränkt. Mit der Nutzung der Wohnung für Erholungszwecke scheide die Begründung eines Wohnsitzes aus. Eine regelmäßige Nutzung der Wohnung im Sinne einer Planmäßigkeit habe nicht stattgefunden. Die polizeiliche Anmeldung, die Anmeldung seines Pkw's und eines Telefons in … seien für die Beurteilung der Wohnsitzbegründung im steuerrechtlichen Sinne nicht ausschlaggebend. Der Pkw sei vornehmlich aus versicherungstechnischen Gründen nicht abgemeldet worden, weil andernfalls der Schadensfreiheitsrabatt entfalle. Das Telefon sei mit einem Anrufbeantworter mit Fernabfragemöglichkeit verbunden gewesen, der dem Kl. den Erhalt von Nachrichten erlaubt habe. Im übrigen habe der Kl. einen Telefonanschluß mit Anrufbeantworter und Fernabfragemöglichkeit auch an beliebiger anderer Stelle, z.B. in der Wohnung seiner Schwester, unterhalten können. Der Anschluß weise deshalb nicht darauf hin, daß der Kl. die Wohnung tatsächlich genutzt habe. Auch wenn aus den im Klageverfahren vorgelegten Telefonabrechnungen vordergründig geschlos...

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