Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Verlustabzugs bei Einbringung des Betriebes einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Unternehmer- und Unternehmensidentität

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft kann der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfällt.

2. Das Merkmal der Unternehmensidentität bleibt bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft ist.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 10a; UmwStG § 24 Abs. 2, 4, § 23 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2019; Aktenzeichen III R 35/17)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 vom 14. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 7.746.223 Euro festgestellt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verlust festzustellen ist oder aus Billigkeitsgründen eine abweichende Steuerfestsetzung durchzuführen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Gesamtrechtsnachfolgerin der W Deutschland GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG, im Folgenden: W KG) und der W Aktiengesellschaft (AG).

Die W AG wurde am xx.xx. 2000 gegründet. Unternehmensgegenstand war die Entwicklung von Hard- und Software, die Beratung und Schulung sowie der Vertrieb von Produkten im Bereich Netzwerk-Sicherheit sowie die Besorgung sämtlicher damit zusammenhängender Dienst- und Serviceleistungen. Sie gründete mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx. 2009 die W KG, die zunächst lediglich die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand ihres Unternehmens hatte. Die W AG hielt als alleinige Kommanditistin einen Kapitalanteil von 1.000 Euro an der W KG. Zugleich war sie Alleingesellschafterin der zeitgleich gegründeten W Verwaltungsgesellschaft mbH, die als Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung der W KG fungierte.

Am xx.xx. 2009 schlossen die W AG und die W KG einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ab, wonach der gesamte Geschäftsbetrieb der W AG auf die W KG übertragen wurde. Die Ausgliederung umfasste bis auf einige von der W AG gehaltene Beteiligungen sämtliche ihrer Aktiva und Passiva zu Buchwerten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG). Im Anschluss daran änderte die W KG ihre Firma in W GmbH & Co. KG, die W AG agierte als Holdinggesellschaft unter dem Namen W Software AG. Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag stimmten die Hauptversammlung der W AG und die Gesellschafterversammlung der W KG am xx.xx. 2009 zu. Im Innenverhältnis wurde die Ausgliederung mit Ablauf des xx.xx. 2009, 24:00 Uhr, wirksam.

Im Rahmen dieser Hauptversammlung änderte die W AG ihren Unternehmensgegenstand in Leitung von Unternehmen und die Verwaltung von Beteiligungen u.a. im IT-Bereich. Aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom xx.xx. 2011 wurde sie schließlich formwechselnd in die Klin GmbH, die Klägerin, umgewandelt, die hierdurch als Kommanditistin in die W KG eintrat. Auch deren Komplementärin, die W Verwaltungsgesellschaft mbH, wurde im Jahr 2013 auf die Klägerin verschmolzen. In der Folge wurde am xx.xx. 2013 die Auflösung der W KG und das Erlöschen ihrer Firma im Handelsregister eingetragen.

In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr begehrte die W KG die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes in Höhe von 9.039.441 Euro, der sich aus dem gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der W AG zum 31. Dezember 2008 (11.518.522 Euro) abzüglich des von dieser zum Ausgliederungszeitpunkt genutzten Verlustvortrages (2.479.081 Euro) errechnete. Mit Bescheid vom 24. März 2011 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2009 zunächst erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In den Jahren 2011 und 2012 war das Streitjahr sodann Gegenstand einer Betriebsprüfung. In seinem Bericht vom 31. Januar 2012 verminderte der Prüfer den übernomm...

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