rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen Workshop „Phonetik/Stimmbildung” sind für einen Lehrer Werbungskosten. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen, die der Behebung oder Vermeidung von Stimmbandproblemen dienen, sind für einen Lehrer als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … wird der Einkommensteuerbescheid 1992 vom … geändert und der Klägerin weitere Werbungskosten in Höhe von 2.897,– DM zuerkannt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, im übrigen der Beklagte.

4. Der Streitwert wird mit 1.950,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für von der Klägerin besuchte Kurse und Fortbildungsmaßnahmen.

Die Klägerin beendete im Jahr 1987 ihr Studium des Lehramts. Daran schloß sich die zweijährige Referendarzeit an. Nach Abschluß der Referendarausbildung erhielt sie erst ab dem Jahr 1991 eine Anstellung als Schwangerschaftsvertretung. Dieses Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Schuljahres 1991/92. Nach Ende der Sommerferien wurde die Klägerin als Lehrerin an der Edith-Stein-Schule in Speyer angestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1992 machte sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

Werbungskosten/Fortbildung

1.

Ballett Januar-Dezember, …

720,00

Fahrtkosten 35 km × 2 × 52 Wochen × 0,52

1.892,80

2.612,80

2.

Ferienkurs,…

300,00

… 8.5.–10.5.92

Fahrtkosten 500 km × 2 × 0,52

520,00

VMA 46,00 × 3

138,00

958,00

3.

65,00

1.5.–3.5.92

Fahrtkosten 100 km × 2 × 3 Tage × 0,52

312,00

VMA 10,00 × 3 Tage

30,00

407,00

4.

Lehrgang Schwimmen 12. + 13.3.92

Fahrtkosten 70 km × 2 × 2 Tage × 0,52

145,00

VMA 10,00 × 2

20,00

165,00

5.

Lehrerfortbildung Badminton (Übernachtung)

Fahrtkosten 80 km × 2 × 1 Tag × 0,52

83,20

VMA 46,00 × 3 Tage

138,00

221,20

4.364,60

Übertrag:

4.364,60

6.

Seminar Pantomine 28. + 29.11.92

140,00

Fahrtkosten 400 km × 2 × 0,52

416,00

VMA 46,00 × 2 Tage

70,00

626,00

7.

Aerobic-Kongress …

467,40

Fahrtkosten 60 km × 2 × 0,52 × 4 Tage

249,60

VMA 10,00 × 4 Tage

40,00

757,00

8.

Institut für Atemtherapie

250,00

Fahrtkosten 55 km × 2 × 0,52 × 3 Tage

171,60

VMA 10,00 × 3

30,00

451,60

9.

Institut für Atemtherapie

80,00

Fahrtkosten 55 km × 2 × 0,52

57,20

VMA 10,00 × 2

10,00

147,20

10.

Wirkstatt e.V.

185,00

Fahrtkosten 60 km × 2 × 0,52 × 2 Tage

124,80

VMA 10,00 × 2

20,00

329,80

11.

45,00

Turnerbund Richen

40,00

85,00

12.

Ballettstudio Winkler Modem Dance

170,00

Fahrtkosten 35 km × 2 × 3 Tage × 0, 52

109,20

279,20

13.

Workshop Phonetik/Stimmbildung 12 × 140,00

1.680,00

Fahrtkosten 45 km × 52 Wochen × 0,52

1.216,80

2.896,80

14.

… Lehrgang Hockey

Fahrtkosten 200 km × 2 × 2 Fahrten × 0,52

416,00

VMA 46,00 × 6 Tage

276,00

692,00

10.629,20

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wurden die unter Ziff. 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurden die Aufwendungen für den Aerobic-Kongress in … als weitere Werbungskosten berücksichtigt. Im übrigen blieb der Einspruch erfolglos.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin geltend macht, daß sie die streitigen Kurse nur deshalb besucht habe, um die darin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Unterricht einsetzen zu können. Als Berufsanfängerin habe sie, um überhaupt eine Chance auf Anstellung zu erhalten, sich weitere Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen müssen, die sie auch im Schulunterricht eingesetzt habe. Insbesondere die im Ballett erlangten Fähigkeiten setze sie von Anfang an im Schulunterricht ein. Auch die Kenntnisse aus dem Seminar Pantomime setze sie im Schulunterricht ein. In späteren Jahren seien entsprechende Kurse im Bereich der Lehrerfortbildung ausgeschrieben worden.

Der Bereich der Atemtherapie habe vor allen Dinger zwei Hintergründe. Zum einen würden dabei allgemeine Entspannungstherapien gelehrt, die sie als Lehrerin einsetze, um ihre Schüler zu Beginn einer Stunde aufzulockern und für den weiteren Unterricht aufnahmefähiger zu gestalten. Oftmals würde allein durch die Entspannungstherapie eine Aufnahmefähigkeit von jungen Schülern überhaupt erreicht werden können.

Die Ausbildung für den Bereich Phonetik habe sie unternommen, um einen anstrengenden Schultag in der Sporthalle durchstehen zu können. Sie unterrichte in einer dreigeteilten Sporthalle, wobei jeder Teil der Sporthalle von verschiedenen Lehrern zeitgleich genutzt werde. Für sie als Lehrerin sei es erforderlich, daß sie mit ihrer Stimme jeden einzelnen ihrer Schüler erreiche und auch nach mehrstündigem Unterricht noch sprechen könne.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … den Einkommensteuerbescheid 1992 vom … zu ändern und weitere ...

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