Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerentstehung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine mittelbare Grundstücksschenkung, bei der der Kaufpreis für die vom Bauträger erst noch zu errichtenden Eigentumswohnungen vom Schenker vorab unmittelbar an den Bauträger entrichtet worden ist, gilt bereits zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem das Gebäude mit den Eigentumswohnungen fertiggestellt ist und übergeben wird, und nicht erst zu dem späteren Zeitpunkt des grundbuchmäßigen Vollzugs des Erwerbs (Erklärung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung).

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen II R 16/06)

 

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 29. Dezember 2000 (Stnr. …) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2001 (Rechtsbehelfslisten Nr. …) wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, nach Maßgabe der Urteilsgründe die geänderte Steuerfestsetzung zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wann nicht der Kostengläubiger in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger schloss als Käufer mit der … (im Folgenden: R-GmbH) als Verkäuferin am 20. Dezember 1994 einen Kaufvertrag ab über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt elf Eigentumswohnungen, acht PKW-Stellplätzen in der Tiefgarage und vier PKW-Stellplätzen im Freien. Das Gebäude sollte auf einer Teilfläche des im Grundbuch des Amtsgerichts … für … eingetragenen Grundstücks Gemarkung Blatt … [I. Vorbemerkung (1) der notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1994] errichtet werden. Die Teilungserklärung lag bereits bei Beurkundung des Kaufvertrages vor. Des Weiteren lag vor der Aufteilungsplan bezüglich der Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum. Das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet werden sollte, erhielt später die Bezeichnung …, Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 3.195.000 DM, der bis zum 30. Dezember 1994 zur Zahlung fällig war. Der Kläger erklärte im notariellen Termin vom 20. Dezember 1994 als Bevollmächtigter seines am 27. Mai 2000 verstorbenen Vaters, …, dass dieser den Kaufpreis i.H. von 3.195.000 DM zum Erwerb des Mehrfamilienhauses ihm – seinem Sohn –, geschenkt hat. Die R-GmbH zog diesen Betrag per Lastschrift am 28. Dezember 1994 zu Lasten des Kontos des Vaters des Klägers bei der …, ein. Die R-GmbH verpflichtete sich zur vollständigen Fertigstellung des Gebäudes bis spätestens zum 31. Dezember 1995.

Die … ging gegenüber dem Kläger im Gegenzug zur Zahlung des Kaufpreises eine selbstschuldnerische, einredefreie und unbefristete Bürgschaft gemäß § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) ein, die sich entsprechend dem Baufortschritt reduzierte. Eine Reduzierung der Bürgschaft sollte jedoch erst erfolgen nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 7 des notariellen Kaufvertrages vom 20. Dezember 1994 und acht Tage nach Zugang der Bestätigung des Notarvertreters, dass der Vertrag rechtswirksam und die Auflassung formell eingetragen ist sowie nach Vorliegen der Freistellungserklärung gemäß § 3 MABV der im Grundbuch eingetragenen Globalgläubiger.

Gemäß § 4 des notariellen Kaufvertrages gingen Nutzungen, Lasten sowie die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit der Besitzübergabe auf den Kläger (den Käufer) über. Steuern und sonstige laufende öffentliche Abgaben übernahm der Kläger ab dem der Übergabe folgenden Monatsersten. Zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Eigentumsübertragung bewilligte die R-GmbH die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Lasten des Kaufgegenstands und zu Gunsten des Klägers, der in der notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1994 einen entsprechenden Eintragungsantrag stellte (§ 7 Abs. 1 des Kaufvertrages). Die Auflassung sollte nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Klägers aus dem Kaufvertrag, einschließlich der Verpflichtung aus den Sonderwünschen erfolgen (§ 7 Abs. 2 des Kaufvertrages).

Das Mehrfamilienhaus mit den elf Eigentumswohnungen und den insgesamt 12 Stellplätzen wurde im Jahre 1995 errichtet und im 4. Quartal 1995 fertig gestellt. Nach der Fertigstellung erfolgte die Besitzübergabe an den Kläger. Diese wurde im Dezember 1995 durchgeführt (Schreiben des Notars … vom 8. November 2001 zu Buchstabe a).

Ab dem 1. Februar 1996 wurden die Wohnungen durch den Kläger an verschiedene Mieter zur Nutzung überlassen.

Nach Vorliegen des Veränderungsnachweises des Katasteramtes … vom 3. Juni 1997 und der Teilungsgenehmigung des Landratsamtes … v...

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