rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Computer-Arbeitsbrille als Werbungskostten. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine augenärztlich verordnete, speziell am Computer-Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ausgemessene Computer-Arbeitsbrille können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (Abweichung von BFH-Urteil vom 23.10.1993 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 6-7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen VI R 50/03)

BFH (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen VI R 50/03)

 

Tenor

Unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1995 vom 29. Oktober 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 11. November 1997 wird die Einkommensteuer auf 32.376,– Euro (63.270,– DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 78,55 v. H., der Beklagte 21,44 v. H. der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (geb. 05. November 1933) erzielte im Streitjahr 1995 als Professor an der Universität … (2. Physiologisches Institut) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 machte er Aufwendungen für eine im August 1995 angeschaffte „Computer-Arbeitsbrille” in Höhe von 1.461,–DM als Werbungskosten geltend (Rechnung vom 22. August 1995, Bl. 37 der Gerichtsakten). Dies lehnte der Beklagte im geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 29. Oktober 1997 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92 (BStBl II 1993, 193) ab; das Einspruchsverfahren blieb insoweit erfolglos.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, die Brille sei vom Augenarzt ausdrücklich als Brille für den Computer-Arbeitsplatz verordnet und entsprechend den Bedürfnissen des Klägers ausgemessen worden. Sie sei ohne Fernteil, jedoch mit zwei speziell am Computer-Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen (unterer Teil mit Brechkraft von 4,5 Dioptrien zum Sehen von Tastatur und Manuskript – Abstand von den Augen ca. 25 cm –; oberer Teil Brechkraft von 2,75 Dioptrien zum Scharfsehen des Bildschirms – Abstand von den Augen ca. 40 cm –). Durch die Augen-Abstandsbereiche sei die Brille für keinen anderen Einsatz als am Computer-Arbeitsplatz in der Universität zu verwenden. Für die anderen Bedürfnisse des täglichen Lebens besitze der Kläger weitere Brillen, die für die Arbeit am Computer nicht brauchbar seien, während umgekehrt die Computer-Arbeitsbrille auf keinen Fall für andere (private) Anwendungen einzusetzen sei. Die Krankenkasse und die Beihilfestelle des Klägers hätten eine Erstattung der Kosten für die Brille mit der Begründung abgelehnt, dass Aufwendungen für ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschaffte Sehhilfen nicht erstattungs- bzw. beihilfefähig seien. Das vom Beklagten zugrunde gelegte BFH-Urteil sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich dort offensichtlich um eine universell einsetzbare Bifokal-Brille gehandelt habe, die auch für andere Tätigkeiten genutzt werden konnte, was für die hier streitige Brille nicht der Fall sei.

Der Kläger legt eine augenärztliche Bescheinigung vom 16. Januar 2003 vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 36 der Gerichtsakten).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1995 vom 29. Oktober 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 11. November 1997 Aufwendungen für eine Computer-Arbeitsbrille in Höhe von 1.461,– DM als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er führt aus, die streitgegenständliche Brille habe die Funktion, einen körperlichen Mangel des Klägers, nämlich seine altersbedingte Sehschwäche (Presbyopie), auszugleichen; sie stelle daher ein medizinisches Hilfsmittel dar. Diese Funktion behalte sie auch dann noch, wenn sie ausschließlich bei der beruflichen Bildschirmarbeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt werde. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Mängel beträfen stets auch die allgemeine Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), so dass ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht komme (Hinweis auf das BFH-Urteil in BStBl II 1993, 193). Aus steuerlicher Sicht unterscheide sich die fragliche Brille nicht von den anderen Brillen im Besitz des Klägers, deren Kosten unstreitig ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Auf die 1996 in Kraft getretene Bildschirmarbeitsverordnung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Brille bereits im August 1995 angeschafft worden sei.

Für weitere Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze (mit Anlagen) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Kosten für die vom Kläger 1995 angeschaffte Computer-Arbeitsbrille sind dem Grunde nach gem. § 9 A...

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