Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.01.2001; Aktenzeichen III R 14/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Ermittlung des ertragsteuerlichen Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen PKW.

Die Kläger werden zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG. In seinem Betriebsvermögen hält er einen 1995 erworbenen Pkw, der auch privat gefahren wird. Dessen Anschaffungskosten betrugen 57.500 DM einschließlich Umsatzsteuer. Die Aufwendungen für ihn im Streitjahr haben die Kläger mit 10.152,34 DM angegeben.

Den Aufwand für die private Nutzung ermittelte der Kläger in Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wie folgt:

DM

1% vom Listenpreis 50.000 DM = 500 DM X 12 =

6.000

15% Umsatzsteuer

900

Zwischensumme

6.900

-20% Pauschalabschlag für Kosten ohne Vorsteuern

- 1.380

Zwischen summe

5.520

- enthaltene Umsatzsteuer

- 720

Summe

4.800

Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom übernahm der Beklagte diese Berechnung mit Ausnahme der Kürzung um die enthaltene Umsatzsteuer. Der eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom abgewiesen. Am ist ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1996 ergangen, den die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens erklärt haben.

Die Kläger machen mit ihrer Klage geltend, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstoße gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung. Das zeige ein Vergleich mit dem Ansatz der tatsächlich entstandenen privaten PKW-kosten, die sich bei einer privaten Nutzung von 30% auf nur 3.356,19 DM beliefen. Insbesondere bei gebraucht erworbenen Pkw führe die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu einem über den tatsächlich verursachten Kosten liegenden Entnahmewert. Die Überbelastung werde durch die Behandlung des Pauschalwertes als Nettowert noch verschärft. Diese Übermaßbesteuerung zwinge die Betroffenen dazu, ein Fahrtenbuch zu führen. Dadurch werde der vom Gesetzgeber erstrebte Vereinfachungszweck zunichte gemacht, zumal die Verwaltung überzogene Anforderungen an das Führen eines Fahrtenbuches stelle.

Die Auslegung des Beklagten verstoße auch gegen die Art. 6 Abs. 2 und 11 A Abs. 1c der Richtlinie 77/388 EWG des Rates. Nach deren Art. 11 A Abs. Ic sei die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Erbringung einer Dienstleistung der Betrag der Ausgaben. Damit stehe die Listenpreisregelung nicht in Einklang, wenn sie fiktive statt der tatsächlichen Kosten zugrundelege. Gehe der Beklagte vom Bruttobetrag aus, erfasse er die darin enthaltene Umsatzsteuer, die aber wegen des Vorsteuerabzugs keine Kostenbelastung darstelle. Nach Art. 6 Absatz 2 a der Richtlinie dürften zudem Kosten nur dann als Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs angesetzt werden, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Das verbiete die Berücksichtigung fiktiver Kosten. Sonst sei der Grundsatz der Steuerneutralität des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems verletzt.

Hilfsweise werde ein Verstoß des Beklagten gegen das System der Umsatzsteuer geltend gemacht. Der Beklagte lege im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG den Bruttolistenpreis zugrunde, der die Umsatzsteuer einschließe. Behandele man diesen Wert als Nettowert, bedeute das, dass Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer berechnet werde. Denn die Umsatzsteuer gehöre nicht zur Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch. Systemgerecht sei allein, den Bruttolistenpreis als Bruttowert anzusetzen und daraus die Umsatzsteuer herauszurechnen. Der Verweis der Verwaltung auf die beabsichtigte Vereinfachung verstoße gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Besteuerung.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung 1996 vom den geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers um 1.164 DM, hilfsweise, um 720 DM herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er begründet dies damit, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere das Übermaß verbot, noch gegen EG-Recht verstoße. Der Gesetzgeber dürfe das im Einkommensteuerrecht festgelegte Prinzip der Nettobesteuerung durchbrechen, wenn z. B. die Ablehnung der Anerkennung eines Aufwandes als Betriebsausgabe ausreichend gerechtfertigt sei. Dabei stehe ihm ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Zur Regelung von Massensachverhalten dürfe er sich außerdem generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Er müsse lediglich die Grundstruktur der Einkommensteuer als eine auf den von einem bestimmten Steuersubjekt erzielten Gewinn ausgerichtete Steuer beachten. Diese Grundstruktur werde durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht berührt. Die dort vorgesehene Berechnungsmethode sei von der Befugnis des Gesetzgebers zu generalisierender und typiesierender Regelung gedeckt.

Werde nachgewiesen, dass der pausc...

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