Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des DBA-Frankreich hinsichtlich der Erbschaftsteuer auf vor dem 3.4.2009 eingetretene Erbfälle. kein Abzug und keine Anrechnung von französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen vor diesem Stichtag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das DBA-Frankreich ist hinsichtlich der Erbschaftsteuer nur auf Erbfälle anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 3.4.2009 eingetreten sind.

2. Haben der Erblasser und die Erbin ihren Wohnsitz in Deutschland, ist die in Frankreich erhobene Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen in Frankreich, das nach der Definition des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 121 BewG nicht zum Auslandsvermögen gehört, nicht auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen.

3. Die von dem Erben zu zahlende französische Erbschaftsteuer ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht von der deutschen Erbschaftsteuer abzuziehen.

3. Die Besteuerung des Erwerbs von Auslandsvermögen nach § 21 ErbStG, für den auch ausländische Erbschaftsteuer gezahlt wird, verstößt weder gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot und die Eigentumsgarantie nach europäischem Recht.

4. Führt die Doppelbesteuerung zu einem Härtefall, ist dies durch nationale Billigkeitsregelungen auszugleichen.

5. Aus Art. 6 des EU-Vertrages folgt kein generelles Übermaßverbot, das eine Gesamtsteuerbelastung der Besteuerung durch zwei Mitgliedstaaten in Höhe von mehr als 50 % vebietet. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer verschließt sich schon wesensgemäß der Anwendung eines Halbteilungsgrundsatzes.

 

Normenkette

ErbStG § 21 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, Abs. 8, § 2 Abs. 1 Nr. 1a; BewG § 121; DBA FRA Art. 19 Abs. 2 S. 2; EG Art. 56, 58; AEUV Art. 63, 65; GG Art. 14, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen II R 10/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer auf die anteilige deutsche Erbschaftsteuer sowie (hilfsweise) deren Abzug als eine Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Erbschaftsteuer.

Die Klägerin ist als Erbin zu einem Viertel am Nachlass ihrer am 5. April 2000 verstorbenen Großtante (Erblasserin) beteiligt. Der Nachlass bestand aus Kapitalvermögen in Deutschland und Frankreich. Der Anteil der Klägerin daran belief sich auf insgesamt 815.790 DM. Die Erblasserin besaß die französische Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz der Erblasserin befand sich in Deutschland. Neben der Klägerin gab es zwei weitere Erben mit einem Viertel bzw. einem Halb Anteil am Nachlass. Alle Erben haben ihren Wohnsitz in Deutschland.

Die auf das in Frankreich befindliche Vermögen fällige französische Erbschaftsteuer (droits de succession) wurde unter Berücksichtigung geringfügiger Abschläge von der Bemessungsgrundlage nach dem für Großnichten vorgesehenen Steuersatz (55%) in Höhe von FF 1.285.3182 (= 383.237 DM) festgestellt. Diesen Betrag hat der die Erbschaft abwickelnde französische Notar im Namen der Klägerin an die französische Staatskasse abgeführt. Der Nettobetrag des aus Frankreich stammenden Erbanteils der Klägerin beläuft sich demnach auf 327.469 DM (167.432,24 EUR).

Für das gesamte erworbene in- und ausländische Vermögen setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 Erbschaftsteuer in Höhe von 98.003 DM (50.108 EUR) fest. Dabei berücksichtigte das FA zunächst die französische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Januar 2002 Einspruch ein. Am 23. April 2004 erging gegenüber der Klägerin ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid. Das FA erhöhte die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 234.697 DM (=119.998,67 EUR) und versagte den Abzug der französischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit.

Das Bundesministerium der Finanzen und das Finanzministerium Baden-Württemberg, welche sich mit dem Fall befasst haben, kamen zu der Ansicht, dass es aufgrund des fehlenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der geltenden Rechtslage zu einer Doppelbesteuerung mit französischer und deutscher Erbschaftsteuer komme. Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung schlug das Bundesministerium der Finanzen einen Teilerlass der deutschen Erbschaftsteuer vor. Daraufhin erließ das FA der Klägerin durch Verwaltungsakt vom 23. April 2007 Erbschaftsteuer in Höhe von 40.559,25 EUR.

Die Klägerin wandte sich – statt einer Verfolgung der ihr eventuell in Frankreich zustehenden Rechte – zusammen mit den Miterben in einer Petition an das Europäische Parlament (EP) in Straßburg (Petition). Die vom EP mit der Frage befasste Europäische Kommission forderte Deutschland und Frankreich im Jahre 2004 mit gleichlautenden Schreiben zur einvernehmlichen Beseitigung der Doppelbesteuerung auf, da letztere als Widerspruch zum Binnenmarkt nicht akzeptabel sei. Daraufhin haben die beiden Staaten ihre ruhenden Ve...

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