Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. keine Einzelbewertung der Fahrten bei durchschnittlich 11,5 Fahrten je Kalendermonat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Anwendung der 0,03 % Regelung für die Besteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG können für Tage, an denen die Arbeitsstätte vom Steuerpflichtigen nicht aufgesucht wird, keine Werbungskosten berücksichtigt werden.

2. Nutzt der Steuerpflichtige den Dienstwagen monatlich durchschnittlich an 11,5 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann von dem in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG vorgesehenen pauschalen Zuschlag der Fahrten mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohung und Arbeitsstätte zugunsten einer Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises nicht abgesehen werden.

3. Wird der Dienstwagen innerhalb des Veranlagungszeitraums ausgetauscht und verändert sich dadurch mit dem Bruttolistenpreis zugleich auch die Berechnungsgrundlage des 0,002 %-Zuschlags, so bedarf es für die Einzelbewertung nicht bloß der Angabe der absoluten Anzahl der Fahrten, sondern auch der Aufteilung dieser Fahrten auf die jeweiligen Zeiträume der Nutzung jedes einzelnen Fahrzeugs.

4. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer bleibt nur der pauschal besteuerte Arbeitslohn außer Betracht, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (Fahrten Wohnung – regelmäßige Arbeitsstätte) als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2-3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4a, § 40 Abs. 2 Sätze 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.05.2011; Aktenzeichen VI R 76/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der geldwerte Vorteil des Klägers aus der privaten Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr (2000) pauschal mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer oder aber – gleichfalls pauschal – mit 0,002% des Bruttolistenpreises je tatsächlich an der regelmäßigen Arbeitsstätte verbrachtem Tag und Entfernungskilometer zu versteuern ist. Gleichfalls streitig ist, ob gegebenenfalls zum Ausgleich für eine nach der 0,03%-Methode berechnete, aber nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen des Fahrzeugs überhöhte Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein zusätzlicher Werbungskostenabzug zu gewähren ist.

Der Kläger war seit dem 1. Juli des Streitjahrs bei der in A ansässigen Firma X GmbH (Arbeitgeberin) als Vertriebsleiter beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für seine Berufstätigkeit stellte ihm die Arbeitgeberin zunächst in den Monaten Juli und August den bisherigen Firmenwagen eines Kollegen mit einem Bruttolistenpreis von 43.560 DM, in den Monaten September und Oktober einen anderen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 45.088 DM und in den Monaten November und Dezember einen dritten Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 74.077,07 DM zur Verfügung. Alle Fahrzeuge konnte der Kläger jeweils auch zu privaten Fahrten und zum Aufsuchen seines Büroarbeitsplatzes am Firmensitz in A nutzen. Im Streitjahr verwendete der Kläger die ihm nacheinander überlassenen Fahrzeuge an insgesamt 69 Arbeitstagen zu Fahrten von seiner Wohnung in B zum betrieblichen Arbeitsplatz im 81 km entfernten A. An den übrigen insgesamt 49 Arbeitstagen der Monate Juli bis Dezember 2000 war der Kläger nicht im Betrieb seiner Arbeitgeberin tätig, sondern mit der Wahrnehmung auswärtiger Kundenbesuche und mit Messediensten befasst. Ein Fahrtenbuch für die ihm überlassenen Fahrzeuge führte der Kläger nicht.

Die von der Arbeitgeberin mit der Lohnbuchhaltung betraute Steuerberaterkanzlei ging bei der Berechnung des geldwerten Vorteils des Klägers von einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 77 km aus. Bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns setzte die Steuerberaterkanzlei dem Barlohn zunächst einen Betrag von monatlich 1% des jeweiligen Bruttolistenpreises (in den Monaten Juli und August: 435 DM, in den Monaten September und Oktober: 450 DM, in den Monaten November und Dezember: 740 DM) hinzu. Diesen Monatsbetrag erhöhte die Kanzlei sodann um weitere 0,03% des Bruttolistenpreises, multipliziert mit der angenommenen Anzahl der Entfernungskilometer (in den Monaten Juli und August: 1.004,80 DM, in den Monaten September und Oktober: 1.039,50 DM, in den Monaten November und Dezember: 1.709,40 DM), wobei sie von dem errechneten Wert jeweils einen Betrag von monatlich 808,50 DM wieder in Abzug brachte. Dieser Abzug fand seinen Grund darin, dass die Arbeitgeberin die auf die Beförderung des Klägers zwi...

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