Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerfreiheit von im Zusammenhang mit Bauherrenmodellen erbrachten Steuerberatungsleistungen. Umsatzsteuerpflicht auch bei Nichtigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Umsatzsteuerpflicht für im Zusammenhang mit Bauherrenmodellen erbrachte Steuerberatungsleistungen ist bei gleichzeitiger Erhebung der Grunderwerbsteuer weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen das Gemeinschaftsrecht.

2. Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG fallen nicht Steuerberatungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks erbracht werden.

3. Der Umsatzsteuerpflicht einer Leistung steht nicht entgegen, dass der ihr zugrunde liegende Vertrag nichtig ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9 S. 1; AO § 41 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.07.2010; Aktenzeichen XI B 47/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand im Rahmen einer Einzelpraxis sowie als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter bei der Steuerberatungsgesellschaft X GmbH (künftig GmbH) tätig. Er war in den Vorjahren schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Bauherren- und Erwerbermodellen befasst, wobei die GmbH die Funktion eines Treuhänders übernahm.

Im Rahmen einer im Jahr 1999 für die Jahre 1992-1994 durchgeführten Außenprüfung (vgl. im Einzelnen Betriebsprüfungsbericht vom 23. Juli 1999 unter Textziffer 1.04 b.) wurde durch den Prüfer u. a. die Feststellung getroffen, dass die (überwiegend bereits in den Vorjahren) vereinnahmten Steuerberatergebühren bisher nicht umsatzversteuert worden waren und er unterwarf Einnahmen, soweit sie auf bereits vollständig abgeschlossene Projekte entfielen, in Höhe von zusätzlich DM 3.428.642,– (1992), DM 32.652,– (1993) und DM 24.253,– DM (1994) der Umsatzversteuerung.

Das beklagte Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ für die Streitjahre 1992 – 1994 mit Datum vom 05. Oktober 1999 entsprechende nach § 164 Abs.2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide.

Der dagegen form- und fristgerecht erhobene Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass es bezüglich der vereinnahmten Steuerberatungsgebühren bereits an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch fehle. Ein Leistungsaustausch könne im Rahmen eines nichtigen Vertragsverhältnisses – so vorliegend aufgrund des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz – nicht stattfinden. Selbst wenn man ein solches genügen ließe, so fehle es jedenfalls an einer Entgeltsleistung durch die Erwerber, da die Zahlungsanweisungen der GmbH unwirksam gewesen seien und den Erwerbern insoweit kein eigener Aufwand entstanden sei. Auch im Hinblick auf die eingeschalteten Banken fehle es an einem Leistungsaustausch, da die Banken ihrerseits keine Beratungsleistungen des Klägers honorieren wollten, die sie auch nicht erhalten hätten.

Hilfsweise seien die vom Kläger erbrachten Beratungsleistungen nach § 4 Nr. 9 a UStG als steuerfrei zu beurteilen. Bei den Beratungsleistungen handele es sich nämlich um unselbständige Nebenleistungen zu den Grundstückslieferungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liege eine einheitliche Leistung insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellten, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilten. Eine Leistung sei dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstelle, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wobei auf die Sicht des Durchschnittverbrauchers abzustellen sei. Für einen durchschnittlichen Erwerber habe im Erwerbermodell aber die Lieferung des Grundstücks ganz im Vordergrund seiner Erwägungen gestanden. Den Steuerberatungsleistungen sei kein eigenständiger Wert oder Zweck im Rahmen des Immobilienerwerbs zugekommen, sondern hierdurch habe allein der Grundstückserwerb steuerlich optimiert abgewickelt werden sollen.

Der Kläger beantragt:

die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2005, dahingehend abzuändern, dass Umsätze in Höhe von DM 3.428.642,– (1992), DM 32.652,– (1993) und DM 24.253,– (1994) nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen,

hilfsweise das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 234 EGV einzuholen zur Frage, ob ein für einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch ausreichendes Rechtsverhältnis vorliegt, wenn diesem zivilr...

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