rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung von unverzinslichen Forderungen aus der eigenkapitalersetzenden Darlehensgewahrung der Besitzgesellschafter an die Betriebsgesellschaft. Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Forderungen der Besitzgesellschafter, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus der Darlehensgewahrung der Gesellschafter gegenüber der Betriebsgesellschaft resultieren und als eigenkapitalersetzend anzusehen sind, können nicht entsprechend dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wegen fehlender Verzinsung, sondern erst bei erkennbarer Erfolglosigkeit der Belebungsmaßnahmen auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3; GmbHG § 32a a.F.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen IV R 13/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwei unverzinsliche Darlehen der Gesellschafter mit dem Barwert als niedrigeren Teilwert angesetzt werden können.

Zwischen den Klägern (Kl) und der … GmbH besteht seit dem 01.01.1991 eine Betriebsaufspaltung. Gesellschafter der Besitzgesellschaft sind die Kl, Herr … (Kapitalkonto am 1.1.1991 DM 992.013) und Herr … (Kapitalkonto 1.1.1991 DM 1.367.113). Gesellschafter der Betriebsgesellschaft „… GmbH” sind die Herren … (DM 50.000)… (DM 26.000) und … (DM 24.000).

Im Zuge der Betriebsaufspaltung hatten die Kl der Betriebsgesellschaft neben dem Stammkapital jeweils Darlehen in Höhe von DM 131.280,– (…) und DM 517.183,– (…) zu einem Zinssatz in Höhe von 8 v.H. (ab 1.1.1996 zu 5,5 v.H.) überlassen. Die Kl konnten über diese jederzeit ganz oder teilweise verfügen und sie konnten sie auch jederzeit aufstocken. Ab dem 1.1.1997 wurden aufgrund des Nachtragvertrages vom 20.12.1996 die Darlehen nicht mehr verzinst. Auf den Betriebsüberlassungsvertrag vom 1.1.1991 und die Nachträge wird verwiesen.

Zum 3.12.1999 trafen die Kl bezüglich den Darlehenssummen von DM 600.000,– (…) und DM 1.200.000,– (…) eine neue Regelung, in der unter anderem die Unverzinslichkeit der Darlehen und ein Rangrücktritt der Darlehensgeber vereinbart wurde. Außerdem wurde vereinbart, dass die Darlehen von beiden Seiten nur gekündigt werden können, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH zustimmt. Es wurde eine Tilgung der Darlehen in Höhe von DM 30.000 (an …) bzw. DM 60.000 (an …) zum 30.6. eines jeden Jahres vereinbart. Die Darlehensgeber haben dagegen die Möglichkeit jederzeit weitere unverzinsliche Darlehen zur Verfügung zu stellen. Sicherheiten wurden keine gestellt. Bezüglich der diese Teilbeträge übersteigenden bisherigen Darlehensbeträge wurde keine neue Vereinbarung getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen vom 3.12.1999 verwiesen.

In der jeweiligen Sonderbilanz der Besitzgesellschaft schrieben die Kl zum 31.12.1999 die Darlehen auf den Teilwert von DM 487.413,70 (…) und DM 851.167,10 (…) ab und machten dementsprechend Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 356.278,00 (…) und in Höhe von DM 583.072,00 (…) geltend. Die Betriebsgesellschaft hatte in der Bilanz zum 31.12.1999 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Jahresfehlbetrag von DM 1.328.785,10. Der Beklagte lehnte die Teilwertabschreibung der Darlehen bei der Besitzgesellschaft im Bescheid vom 27.8.2001 ab und setzte sie mit dem Nennwert an.

Dagegen legten die Kl am 21.9.2001 Einspruch ein. Zur Begründung tragen sie vor, dass der niedrigere Teilwert anzusetzen sei, da die Darlehen unverzinslich seien und dass dies ein deren Wert mindernder Umstand sei. Die Bewertung von Forderungen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft habe nach den allgemeinen Grundsätzen wie bei Forderungen zwischen Fremden zu erfolgen. Hier sei auch wegen des Rangrücktritts keine leichtere Durchsetzbarkeit der Forderung durch die Gesellschafterstellung vorhanden, was sonst einer Abschreibung hätte entgegenstehen können. Außerdem seien den Kl keine anderen Vorteile (verdeckte Verzinsung) zugeflossen und die Grundsätze der Rechtsprechung zu unverzinslichen Darlehen an Arbeitnehmer und Handelsvertreter seien ebenfalls nicht anwendbar, weswegen auch deshalb einer Teilwertabschreibung nichts entgegen stehen würde. Darüber hinaus bestehe durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) ein Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Dieses sei auf die Aktivseite entsprechend zu übertragen und daher auch die Darlehen abzuschreiben.

Das FA wies den Einspruch in der Entscheidung vom 6.6.2003 mit der Begründung zurück, dass keine korrespondierende Bilanzierung von Besitz- und Betriebsgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung zu erfolgen habe, und dass die Bilanzierung von Darlehen an Betriebsangehörige auch dann mit dem Nennbetrag zu erfolgen habe, wenn keine bestimmte Gegenleistung...

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