rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Streitjahr unverheiratete Kläger (Kl) ist als … selbständig tätig. Er war mit Wohnsitz in … gemeldet. Unter dieser Anschrift gab er auch seine ESt-Erklärungen für 1977–1987 ab. Mit notariellem Vertrag vom 16.10.1987 erwarb er zum 4.12.1987 die im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnete Eigentumswohnung (ETW) … (M.). Der Miteigentumsanteil beträgt … der Gesamtwohnfläche von … qm. Der Gesamtkaufpreis der 1982 erbauten Wohnung belief sich auf … DM.

In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1987 errechnete der Kl unter Einbeziehung der angefallenen Erwerbsnebenkosten Anschaffungskosten von … DM. Davon brachte er einen Grund- und Bodenanteil in Höhe von 15% (… DM) und anteilige Nebenkosten von 3% (… DM) in Abzug und gelangte zu einer AfA-Bemessungsgrundlage von … DM. Er beantragte AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ab Dezember 1987 in Höhe von 1/12 von 2% der Anschaffungskosten = … DM. In der Gewinnermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit kürzte der Kl die insgesamt geltend gemachten Kfz-Kosten in Höhe von … DM um einen privaten Nutzungsanteil in Höhe von 15% (… DM netto).

Im ESt-Bescheid für 1987 vom 17.10.1989 folgte das Finanzamt (FA) der Kaufpreisaufteilung des Kl nicht. Der nach der Berechnung des FA auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil betrug 35%; auf das Gebäude entfielen 65%. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem ESt-Bescheid beigefügte Berechnung verwiesen.

Die Fahrten nach München, die nach den Angaben des Kl von der Gesamtfahrleistung (… km) … km (… km) betrugen, ließ das FA nur mit 0,36 DM je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben zum Abzug zu … km: 2 = … km × 0,36 DM = (… DM).

Im Einspruchsverfahren entgegnete der Kl, das FA habe die Kaufpreisaufteilung nach dem Baupreisindex Baden-Württemberg vorgenommen. Die von ihm selbst vorgenommene Aufteilung entspreche dagegen den Preisverhältnissen in …

Bei den Fahrten nach … handle es sich um Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten, die in voller Höhe abzugsfähig seien.

Anläßlich verschiedener telefonischer Erörterungen mit dem FA wurde dem Kl mitgeteilt, daß sein Einspruch insoweit Erfolg haben könne, als das FA bei der Kaufpreisaufteilung mehr als 30% für den Grund und Boden angesetzt habe. Denn nach Mitteilung des FA … würden bei ETW üblicherweise ca. 30% des Gesamtkaufpreises als Grund- und Bodenanteil anerkannt. Der Aufforderung des FA, genauere Angaben über seine Tätigkeit in … und die beiden Betriebsstätten zu machen, kam der Kl nicht nach.

In einem Schreiben des Kl vom 7.5.1990 an das FA bezog sich der Kl auf mit dem Sachgebietsleiter der Veranlagung geführte Telefongespräche vom 7. und 14.12.1989 und hielt „deren Inhalt bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt fest: Bei den Fahrten nach … handelt es sich um Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.” Die Sachbearbeiterin … heute verheiratete … fertigte daraufhin auf diesem Schreiben einen Vermerk mit Datum vom 22.5.1990: „Laut Rücksprache mit Herrn …” der die Einkünfte des Kl aus Vermietung und Verpachtung (VuV) betraf, und im übrigen wie folgt lautete: „Eigenverbrauch … anstatt … Gewinn …”

Am 22.5.1990 teilte die Sachbearbeiterin … dem Kl u.a. mit: „Die private Kfz-Nutzung wird wie beantragt mit … DM berücksichtigt.”

Nach den Feststellungen anläßlich einer USt-Außenprüfung im Jahr 1984 übte der Kl seine beratende Tätigkeit fast ausschließlich wöchentlich in der Zeit von Montag mittags bis Freitag mittags in M. aus. In E. war der Kl ohne Angabe eines Zweitwohnsitzes unter der Adresse seiner Mutter gemeldet. Einen eigenen Telefonanschluß besaß er dort nicht; in seinem Briefkopf gab er vielmehr die Telefonnummer seiner Mutter an. Nach den Feststellungen anläßlich der USt-Außenprüfung soll sich jedoch in dem landwirtschaftlichen Anwesen ein als Büro eingerichtetes Zimmer befunden haben. Die nach den Angaben des Kl auf die Fahrten nach … entfallenden Kilometer ergeben sich unter Zugrundelegung von 48 wöchentlichen Fahrten und einer einfachen Entfernung von … km.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Der sich nach erneuter Prüfung ergebende Anteil des Grund- und Bodenwerts von 28 bis 33% und der Umstand, daß die … Veranlagungsfinanzämter bei ETW üblicherweise ca. 30% des Gesamtkaufpreises als Grund- und Bodenanteil ansetzten, rechtfertige den Ansatz des Grund- und Bodenanteils mit 30% statt der bisher angesetzten 35%. Die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhe sich dadurch auf … DM, die AfA nach § 7 EStG betrage 1/12 von … DM = … DM (bisher … DM). Im Streitjahr führte dies dennoch zu keiner Änderung der Steuerfestsetzung, da sich auch bei einem um 25 DM ermäßigten zu versteuernden Einkommen keine niedrigere ESt-Schuld ergebe.

Die wöchentlichen Fahrten des Kl seien wie Fahrten eines unverheirateten Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Die Aufwendungen...

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