Entscheidungsstichwort (Thema)

Unberechtigter Steuerausweis. Rechnung i. S. v. § 14c UStG. Anforderungen an die Leistungsbeschreibung. Voraussetzungen für die Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rechnung i. S. v. § 14c UStG ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

2. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung i. S. v. § 14c UStG sind nicht mit denjenigen vergleichbar, die an eine Rechnung zu stellen sind, die tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

3. Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG liegt vor, wenn der Unternehmer einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, obwohl er weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung ausgeführt hat.

4. Ob die Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Beträge an den Rechnungsempfänger Voraussetzung für die Zustimmung des FA zur Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG ist, konnte im Streitfall offenbleiben.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 1, § 14c Abs. 1, 2 S. 5, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2019; Aktenzeichen XI R 5/18)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Verwaltungsaktes verpflichtet, seine Zustimmung zur Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises in Höhe von… EUR nach § 14c Abs. 2 Satz 5 Umsatzsteuergesetz zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 92/100 und der Kläger zu 8/100.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist Insolvenzverwalter der Firma X.. (im Folgenden: X). X hatte mit der Firma Y.. (im Folgenden: Y, inzwischen umfirmiert in Y A GmbH) eine „Jahreskonditionsvereinbarung 2006” für ein Volumen von … EUR für den Warenbereich Z.. und einen Gesamtumsatz in Europa in Höhe von… EUR geschlossen. Ein schriftlicher Liefervertrag hierüber wurde nicht geschlossen. Die entsprechenden Bestellungen wurden jeweils elektronisch von X an Y gesendet. Die Rechnungen für die einzelnen Warenlieferungen erstellte Y und übersandte diese an die Firma W.. (im Folgenden: W), welche wöchentlich den Zahlbetrag errechnete und dem Konto von X belastete. Im „Leistungsblock A” der Jahreskonditionsvereinbarung waren „Bonuszahlungen” wie folgt geregelt (… 48 ff. Umsatzsteuer (USt)-Akte):

1.01

Grundbonus: 0,25% für Umsätze Deutschland netto

1.02

A Kategoriebonus: 1,80 % Deutschland. (Handschriftlich war hier folgende paraphierte Anmerkung eingefügt: Gegenleistung: 3 nationale Inserate in Tageszeitungen für …, aktive Vermarktung …, Abstimmung Herr C, D.)

1.03

Europabonus: 0,65% vom Nettogesamtumsatz aller Länder, Abrechnung in den jeweiligen Ländern.

a) Umsatzzuwachs

+ 2% Vergütungssatz 0,50%

+ 5% Vergütungssatz 0,77%

+ 8% Vergütungssatz 0,95%

Basis für die Staffeln ist der Brutto Gesamtumsatz Europa. Die Abrechnung erfolgt vom Netto Umsatz. Die Abrechnung erfolgt in den jeweiligen Ländern.

b) Europa-Promotion: 0,45% vom Netto-Gesamtumsatz aller Länder.

– nach Möglichkeit zeitgleich in allen Ländern mit Insertion und Zweitplazierung.

Abrechnung erfolgt in den jeweiligen Ländern.

Alle %-Sätze werden auf den zu verbonifizierenden Netto-Umsatz in Europa gezahlt.

1.04

Umsatzbezogene Bonusstaffel Deutschland

Die Staffel Österreich wird zwischen X Österreich und Y Österreich verhandelt. Basis hierfür ist die vereinbarte Staffel aus 2004.

a. Z.. Umsätze Deutschland 7,5% fix

b. Bonusstaffel … / … Mit Umsätze Deutschland fix 5,90%

… = + 0,60000 % (6,50%)

… = + 1,35000 % (7,235%)

… = + 2,10000 % (8,00%)

Zwischenumsätze werden linear vergütet.

Die Abrechnung erfolgt vom Netto – Umsatz.

c. Bonusstaffel …

10,00 % fix

Gegenleistung: …-Aktion mit Inserat und vernünftiger Zweitplazierung im Zeitraum Mai/Juni.

1.06

Zentralbonus 0,95% vom Netto Abrechnung im jeweiligen Land.

* zentrale Listung

* zentrale Vermarktung

* zentrale Distribution

Alle % – Sätze werden auf den zu verbonifizierenden Netto-Umsatz gezahlt.

1.08

Nahversorgerbonus:

1,00 % Umsatz Deutschland und Österreich

Abrechnung im jeweiligen Land.

– zahlbar auf den zu bonifizierenden Netto – Umsatz

1.13

X – Home – Shopping: 0,50 % auf den Netto-Umsatz

– für Deutschland

1.60

A) Abschriftenbonus 01,0 % fix vom Netto-Gesamtumsatz in Deutschland

1.60

B) Potentialbonus 1,65% vom Netto-Gesamtumsatz Deutschland

Neulistung von 6 Artikeln in 2006

Alle % – Sätze werden auf den zu bonifizierenden Netto-Umsatz gezahlt.

1.80

Abschlagszahlungen für den Bonusbereich

Fällig zum

Nettobetrag zzgl. MWST (EUR)

01.02.06

01.03.06

01.04.06

01.05.06

01.06.06

01.07.06

01.08.06

01.09.06

01.10.06

01.11.06

01.12.06

zum 15.12. für alle vereinbarten Vergütungen gemäß ho...

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