Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselkurs bei der Umrechnung der Einnahmen eines Grenzgängers. Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Umsatzsteuerumrechnungskurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umrechnung von Einnahmen eines Grenzgängers erfolgt nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Zur Verreinfachung ist auch eine Umrechnung zu Umsatzsteuerumrechnungskursen zulässig.

 

Normenkette

AO § 162; EStG § 8 Abs. 1, §§ 9, 11; SGB IV § 17a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen VI R 4/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, welcher Wechselkurs bei der Umrechnung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger zugrunde zu legen ist.

Der Kläger ist als Professor an der Fachhochschule bei der X Nordwestschweiz tätig, seine Ehefrau ist bei der Firma Y AG als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Sfr, der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Das beklagte Finanzamt rechnete diese Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2002 mit einem Kurs von 0,68 Euro um und legte der Besteuerung beim Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 104.540 EUR, bei der Klägerin von 102.683 EUR zu Grunde.

Bereits im Streitjahr 2000 war im Einspruchsverfahren u. a. der Umrechnungskurs streitig. Im Rahmen der damaligen Einspruchsentscheidung vom 2. September 2002 führte das beklagte Finanzamt (FA) aus, dass die südbadischen Finanzämter vor Ort bei den dort ansässigen Kreditinstituten jährlich den monatlich höchsten und niedrigsten Ankaufskurs für Sorten im Verhältnis D-Mark zu Schweizer Franken ermittelten. Auf dieser Grundlage werde ein rechnerischer Durchschnittswert ermittelt und zugunsten der Grenzgänger auf volle D-Mark abgerundet. Dieser Wert sei der für Grenzgänger in die Schweiz maßgebende Umrechnungskurs, der jährlich auch auf der Anlage N-Gre veröffentlicht werde. Dieser Durchschnittskurs sei letztlich eine Schätzung i.S.v. § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Dem Steuerpflichtigen sei es zwar unbenommen, in einem Veranlagungszeitraum den jeweiligen Kurs für den jeweils umzurechnenden Zahlungsvorgang festzuhalten und mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In diesem Fall seien die tatsächlichen Wertverhältnisse auch vom FA zu beachten. Eine Schätzung erübrige sich in diesen Fällen.

Der Kläger war außerdem zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer von mehreren Vermietungsobjekten, u. a. einem Doppelhaus in L, xxx str. 7, einer im Dezember 1994 fertig gestellten Eigentumswohnung in L, yyy Straße 31 sowie eines Wohn- und Geschäftshauses in Z, zzz 37. Außerdem waren die Kläger Miteigentümer ihres selbstgenutzten Wohnhauses mmm 56, 79713 Z.

Die Kläger unterhielten ein Girokonto bei der schweiz. Bank AG in X, auf das die Gehälter beider Ehegatten überwiesen wurden. Die drei vermieteten Objekte wurden ebenfalls in Schweizer Franken finanziert, die Eigentumswohnung dabei bei der schweiz. Bank, während die beiden anderen Objekte bei der deutsch. Bank in H finanziert waren, jedoch mit Darlehen, die in Schweizer Franken valutiert waren. Insoweit, als die Hypotheken auf Schweizer Franken lauteten, wurden die Zins- und Tilgungsbeträge von der Schweiz in Schweizer Franken auf das Konto der schweizerischen Bank schweiz. Bank bzw. der deutsch. Bank in H überwiesen, sodass keine Umrechnungen anfielen. Das Einfamilienhaus des Klägers war seinerzeit zur Hälfte in Schweizer Franken, zur Hälfte in D-Mark finanziert worden.

Im Verlauf des Erörterungstermins vom 20. Juli 2007 reichte der Kläger seine Kontounterlagen ein. Auf die Niederschrift nebst Anlagen wird insgesamt Bezug genommen. Die Kläger erhielten ihr Gehalt jeweils zum 25. oder 26. eines Monats ausgezahlt. Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Kläger zu einem Bankautomaten der schweiz. Bank AG in R/Schweiz und hob kleine Beträge von jeweils 50 EUR ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Jahr 2002 für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Sfr ein Kurs von 66,87099471 EUR. Er begehrte, diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte seiner Ehefrau und von sich selbst anzuwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen. Das beklagte FA hingegen legte in den für 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheiden vom 2. April, 6. Juli 2004 und 22. März 2006, auf deren Inhalt verwiesen wird, den amtlichen Umsatzsteuerumrechnungskurs von 68 EUR für 100 Sfr zugrunde.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung legten sie für jeden Monat des Jahres 2002 Devisenumtauschkurse der schweiz. Bank W vor und wandten sich gegen den Ansatz des amtlichen Kurses der Europäischen Zentralbank – EZB –, da der normale Bankkunde keine Möglichkeit habe, den von der EZB festgelegten Wechselkurs jemals zu erhalten. Der Ste...

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