Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnungsbesteuerung. Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im niedrig besteuerten Ausland. Hinzurechnungsbetrag ist Bestandteil des Gewerbeertrags und nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Neuregelung in § 7 S. 7 GewStG sowie die Änderung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-UmsG) vom 20.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000) findet auf die Streitjahre 2011 bis 2013 keine Anwendung.

2. Gehören Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ist Bestandteil des Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG.

3. Der Gewerbeertrag ist gem. § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen (Anschluss an BFH, Urteil v, 11.3.2015, I R 10/14, BFHE S. 249, 241, BStBl 2015 II S. 1049).

 

Normenkette

AStG § 8 Abs. 1, 3, §§ 18, 10 Abs. 1-2, § 12 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3, § 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.01.2021; Aktenzeichen I R 28/18)

 

Tenor

1. Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 4. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag von 29.697 EUR gemindert wird.

2. Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 4. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag von 62.880 EUR gemindert wird.

3. Der Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 4. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag von 109.753 EUR gemindert wird.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine bilanzierende GmbH, war in den Streitjahren 2011 bis 2013 alleinige Gesellschafterin der Y GmbH mit Sitz in A in der Schweiz. Die Y-GmbH erzielte als Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz –AStG–) in den Streitjahren Einkünfte aus sog. passiver Tätigkeit (Vertrieb der Produkte der Klägerin in der Schweiz über eine dortige Betriebsstätte der Y-GmbH, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG).

Im Rahmen der die Jahre 2010 bis 2012 betreffenden Außenprüfung der Klägerin unter Einbeziehung der Auslandsfachprüferin stellte die Prüferin einen Hinzurechnungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 2010, hinzuzurechnen am 1. Januar 2011, in Höhe von 29.697 EUR, einen Hinzurechnungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 2011, hinzuzurechnen am 1. Januar 2012, in Höhe von 62.880 EUR sowie einen Hinzurechnungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 2012, hinzuzurechnen am 1. Januar 2013, in Höhe von 109.753 EUR fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 29. September 2015 verwiesen.

Das Finanzamt B folgte der Auffassung der Prüferin und erließ am 16. Oktober 2015 gegenüber der Klägerin entsprechende Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG für die Feststellungsjahre 2011 bis 2013. Aufgrund der entsprechenden Mitteilungen vom 16. Oktober 2015 erließ der Beklagte (das Finanzamt –FA–) am 4. Januar 2016 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 sowie einen erstmaligen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 2013. Der Vorbehalt der Nachprüfung in den Gewerbesteuermessbescheiden 2011 und 2012 wurde jeweils aufgehoben.

Gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2011 bis 2013 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 Einspruch ein. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 2015 I R 10/14 (BFHE 249, 241, BStBl II 2015, 1049).

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015 (BStBl II 2015, 1090) sei das BFH-Urteil vom 11. März 2015 I R 10/14 (BFHE 249, 241, BStBl II 2015, 1049) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Danach werde die dort vertretene Auffassung des BFH nicht geteilt. Würde es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 AStG um ausländische Einkünfte handeln, wäre dieser schon nicht im Gewinn im Sinne des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) enthalten. § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG habe insoweit nur deklaratorischen Charakter. Zudem handele es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um inländische Einkünfte, wie der Gesetzgeber bereits in der Begrü...

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