Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1989 bis 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen V R 84/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist. ob die Leistungen der Klägerin steuerbar und steuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist in … geboren und besitzt zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie betreibt in … ein Unternehmen, das sich u.a. auf die Übermittlung von Geldern von der Bundesrepublik nach … spezialisiert hat, da die Klägerin als – aus der Sicht der Republik … – ausländische Staatsangehörige ein Devisenkonto in … unterhalten darf.

Der Überweisungsvorgang läuft wie folgt ab (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin vom 16. Oktober 1997): Der Kunde der Klägerin schließt mit ihr einen Vertrag, der auf die „Beförderung” einer bestimmten Geldsumme nach … und der dortigen Auszahlung an eine oder mehrere bestimmte, namentlich benannte Person(en) gerichtet ist. Dafür ist eine Gebühr i.H. von 5 v.H. des im Inland eingezahlten Betrags sowie eine Telex-Gebühr zu entrichten, die ab einem Überweisungsbetrag von 500 DM entfällt Wird die Auszahlung an den Empfänger in … in Gold gewünscht, entfällt eine Gebühr ganz. Gelangt das Geld nicht zur Auszahlung, wird von der Klägerin eine Gebühr von 20 DM einbehalten. Nach Abschluß des Vertrages zahlt der Kunde auf das Konto der Klägerin bei der … Bank … einen bestimmten Betrag ein. Dieser wird dann auf Konto der Klägerin bei der … in … überweisen und dort in DM gutgeschrieben. Von dort wird das Geld auf das Konto eines … Agenten überwiesen, der seinerseits dann die Auszahlung in Devisen, … oder Gold vornimmt. Um dem Agenten die Auszahlung zu ermöglichen, übersendet die Klägerin sog. Auszahlungslisten mit allen für die Auszahlung notwendigen Einzelheiten wie Name, Anschrift, Betrag. Nach der Auszahlung an den Empfänger in … übermittelt der Agent der Klägerin per Fax eine Auszahlungsquittung. Die Klägerin informiert dann ihrerseits ihren Kunden über die erfolgte Auszahlung. Bei bestimmten Regionen … kann es bis zu 3 Wochen dauern, bis das Geld an den Empfänger ausbezahlt ist.

Das beklagte Finanzamt – FA– ordnete mit Prüfungsanordnung vom 02. Mai 1994 und Ergänzung vom 30. September 1994 bei der Klägerin eine Außenprüfung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer an. Dabei gelangte der Prüfer zu der Auffassung (vgl. Textziffer 11 des Bericht vom 30. Dezember 1994), daß die Bearbeitungsgebühren für den Geldtransfer nach … steuerbar und steuerpflichtig seien. Das FA schloß sich der Rechtsauffassung des Außenprüfers an und erließ mit Datum 04. April 1995 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1989 und 1992 sowie mit Datum 20. April 1995 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991; mit Datum 15. März 1996 wurde ein erstmaliger Bescheid für 1993 erlassen.

Gegen die vorgenannten Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den das FA mit getrennten Einspruchsentscheidung für 1989, 1990, 1991, 1992 und 1993 vom 20. September 1996 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1996 erhobene Klage, die am 24. Oktober 1996 bei Gericht einging. Im Wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Aus der dem Gericht vorgelegten Kopie des Fristenkontrollbuchs ergebe sich, daß die Einspruchsentscheidungen mit Poststempel 23. September 1996 beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 24. September 1996 eingegangen seien. In der Sache selbst sei davon auszugehen, daß der Ort der sonstigen Leistung nicht in der Bundesrepublik, sondern in … sei, da dort die Klägerin die wesentlichen Leistungen erbringen würde. Wenn aber die sonstige Leistung der Klägerin im Inland steuerbar sei, dann sei sie nach § 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1989, 1990, 1991 und 1992 – jeweils in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20. September 1996 – sowie den Umsatzsteuerbescheid für 1993 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20. September 1996 dahingehend abzuändern, daß die Erlöse aus dem Geldtransfer steuerfrei belassen werden,

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung trägt es im, wesentlichen folgendes vor: Ob die Einspruchsentscheidung, wie vom Prozeßbevollmächtigten vorgetragen, tatsächlich erst am Montag, den 23. September 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde, könne nicht mehr festgestellt werden. In der Sache selbst sei man mit der Klägerin der Auffassung, daß – abweichend von der Einspruchsentscheidung – § 4 Nr. 8 UStG nicht nur auf Banken anzuwenden sei. Andererseits sei das FA der Rechtsmeinung, daß die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht unter die Befreiungstatbestände des § 4 Nr. 8 UStG zu subsumieren seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der ...

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