rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund der Bindungswirkung der bestandskräftigen und verjährten gesonderten Feststellung des Vorjahres

 

Leitsatz (redaktionell)

Die bestandskräftige, feststellungsverjährte gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos hat als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt, so dass der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto im Vorjahr nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1-2, § 28 Abs. 1 S. 3; AO § 171 Abs. 10, § 181 Abs. 1 S. 1, § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG –) noch zugunsten der Klägerin geändert werden kann.

Die Klägerin ist eine GmbH, die sich mit dem Handel und dem Vertrieb von Sportartikeln befasst. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ihr Stammkapital belief sich zunächst auf 25.564,59 EUR (50.000 DM); später wurde das Stammkapital von Seiten der beiden Gesellschafter um 354.435,41 EUR auf insgesamt 380.000 EUR erhöht, wobei der Betrag von den Gesellschaftern anteilig entsprechend der Höhe ihrer Geschäftsanteile am 22. Dezember 2005 auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurde.

Nach den Feststellungen einer später im Jahre 2007 für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2005 vom beklagten Finanzamt (dem Beklagten) durchgeführten Betriebsprüfung verfügte die Klägerin erstmalig zum 31. Dezember 2003 über eine Kapitalrücklage in Höhe von 68.000 EUR. Bei dieser Kapitalrücklage soll es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine Einlage gehandelt haben, die die Gesellschafter der Klägerin in der Vergangenheit geleistet hatten. In ihrer am 11. Januar 2005 beim Beklagten eingereichten Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 gab die Klägerin die Höhe des Einlagekontos indessen mit null EUR an. Entsprechend erging am 11. April 2005 ein Feststellungsbescheid des Beklagten zum 31. Dezember 2003, durch den das steuerliche Einlagekonto auf diesen Stichtag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit null EUR festgestellt wurde.

Auch in ihrer am 21. November 2005 beim Beklagten eingereichten Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2004 gab die Klägerin die Höhe des steuerlichen Einlagekontos mit null EUR an. Auch insoweit erging am 6. Dezember 2005 ein Feststellungsbescheid, durch den die Höhe des steuerlichen Einlagekontos auf den 31. Dezember 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit null EUR festgestellt wurde.

Erstmalig in ihrer Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2005 – eingereicht beim Beklagten am 5. Oktober 2006 – bezifferte die Klägerin den Stand des bei ihr geführten steuerlichen Einlagekontos mit 68.000 EUR. Davon abweichend erließ der Beklagte am 17. Oktober 2006 einen Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2005, durch den das steuerliche Einlagekonto – wiederum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – erneut mit null EUR festgestellt wurde.

Von November 2006 bis Januar 2007 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 durch. Den Prüfungsbericht erstellte der Außenprüfer unter dem 29. Mai 2007. Im Anschluss daran ergingen unter dem 2. Juli 2007 geänderte Bescheide zum 31. Dezember 2004 und zum 31. Dezember 2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit denen bei fortbestehender Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von null EUR der Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufgehoben wurde.

Ungeachtet dessen bezifferte die Klägerin in ihrer Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2006 – eingereicht beim Beklagten am 11. Februar 2008 – das steuerliche Einlagekonto erneut mit 68.000 EUR. Am 18. Februar 2008 erging ein Feststellungsbescheid des Beklagten zum 31. Dezember 2006, durch den das steuerliche Einlagekonto wiederum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit null EUR festgestellt wurde.

Ihre Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2007 reichte die Klägerin am 12. September 2008 beim Beklagten ein. Darin gab sie die Höhe des steuerlichen Einlagekontos wiederum mit 68.000 EUR an. Am 23. September 2008 erging ein Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2007, durch den das steuerliche Einlagenkonto unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit null EUR festgestellt wurde.

Mit der am 16. Oktober 2009 beim Beklagten eingereichten Feststellungserklärung zum 31. Dezember 2008 gab die Klägerin den Bestand des steuerlichen Einlagekontos erneut mit 68.000 EUR an. Es erging ein Feststellungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2009, durch den das steuerliche Einlagekonto unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zum 31. Dezember 2008 wiederum mit null EUR festgestellt wurde.

Auch in ihrer Feststellungserklärung a...

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