rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren Miterben; Bekanntgabe des Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids nur an einen Miterben; Feststellung der Grundbesitzwerte als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuerbescheide der Miterben; im Klageverfahren gegen Folgescheid erhobene Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Grundlagenbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundbesitzwerte für Grundstücke, die mehreren Miterben zuzurechnen sind, sind vom zuständigen Lagefinanzamt einheitlich und gesondert festzustellen; der Auffassung, wonach nur eine gesonderte Feststellung gegenüber jedem Miterben über die Höhe des Grundbesitzwertes und den Anteil des Miterben am Grundbesitzwert zu ergehen habe, ist nicht zu folgen.

2. Haben die Miterben keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten benannt, darf das Lagefinanzamt trotzdem den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Grundbesitzwerte an einen der Miterben adressieren und durch einen Hinweis nach § 183 Abs.1 Satz 5 AO 1977 auch mit Wirkung für und gegenüber den anderen Miterben bekanntgeben.

3. Der Bescheid, mit dem das Lagefinanzamt Grundbesitzwerte feststellt und zurechnet, ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Erbschaftsteuerbescheide der Miterben.

4. Eine Klage gegen einen Folgebescheid, mit der ausschließlich Einwendungen gegen einen wirksamen Grundlagenbescheid erhoben werden, ist nicht unzulässig, sondern unbegründet. Über die Frage, ob der Grundlagenbescheid auch gegenüber dem Adressaten des Folgescheids wirksam geworden ist, kann und muss im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid entschieden werden. Das Klageverfahren gegen den Folgebescheid muss nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn der Grundlagenbescheid gegenüber allen Betroffenen wirksam und -mangels rechtzeitiger Anfechtung- auch bestandskräftig geworden ist.

 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 5 S. 3, § 145; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs. 1, § 179 Abs. 2 S. 2, § 351 Abs. 2, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 42; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 138 Abs. 5 S. 1; AO 1977 § 183 Abs. 1 S. 5, §§ 122, 124; FGO § 74

 

Tatbestand

Am 11. August 1996 verstarb die zuletzt in F... wohnhafte und am 7. März 1902 geborene B... J... (im folgenden: die Erblasserin). Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Notariats – Nachlaßgerichts – W... vom 26. November 1996 wurden Erben ihres Nachlasses die Neffen M... B... zu 1/2, E... P... (der Kläger -Kl-), H... P... und M... P... zu je 1/6 Erbteil. M... B... ... ist der Sohn des Bruders der Erblasserin. Die anderen Miterben sind die Kinder der Schwester der Erblasserin (vgl. Bl. 9 der Erbschaftsteuerakten). Der Miterbe M...-... B... war durch Beschluß des Amtsgerichts O... vom 3. Juni 1994 zum Betreuer der Erblasserin bestellt worden. Sein Aufgabenbereich wurde bestimmt durch die Sorge für die Gesundheit der Erblasserin, deren Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (Hinweis auf § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-), die Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung oder auf Sozialhilfe (vgl. Bl. 7 der ErbSt-Akten).

Zum Nachlaß gehören auf der Flur 3 der Gemarkung M... die Flurstücke -Flst.- 875/1 und 876/1, die im Grundbuchamt von M... (Amtsgerichtsbezirk O...) als Hof- und Gebäudefläche, Ackerland Ma... bezeichnet sind. Deren beträgt 8,37 ar bzw. 8,20 ar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft S... vom 5. Dezember 1989 Bezug genommen (Bl. 19-24 der ErbSt-Akten, insbesondere Bl. 21 der ErbSt-Akten).

Mit Verfügung vom 21. Mai 1997 wurde der Miterbe M... B... vom Beklagten (dem Finanzamt – FA) zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung bis zum 4. Juli 1997 aufgefordert. Am 4. Juni 1997 ging die allein von diesem unterschriebene ErbSt-Erklärung beim FA ein. Eine Anlage Grundstücke zur Erbschaftsteuererklärung wurde nicht mit eingereicht. Am 18. Juni 1997 gab das FA an den Kl und die anderen Miterben jeweils einen ErbSt-Bescheid zur Post. Der an den Kl gerichtete Bescheid erging ebenso wie die anderen Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Hinweis auf § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO 1977-). Als Grund für die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wurden die Grundbesitzwerte angegeben. Zu D. der Erläuterungen in der Anlage zur ErbSt-Festsetzung führt das FA aus, daß die Grundstücke mit ihrem Grundbesitzwert anzusetzen seien. Die Grundbesitzwerte seien durch das [gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. § 138 Abs. 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 Jahressteuergesetz 1997 -JStG 1997- vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) –BewG–] zuständige Lagefinanzamt vorläufig geschätzt worden. Sobald die Grundbesitzwerte gesondert festgestellt seien, erhielten der Kl (und die anderen Miterben) einen ...

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