Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Verlustvortrages im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung. Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beim Umwandlungsvorgang der Abspaltung wird die übernehmende Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolger der übertragenden Körperschaft und tritt in deren Rechtstellung ein.

2. Der Übergang eines verbleibenden steuerlichen Verlustvortrags auf die übernehmende Gesellschaft ist bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1997 davon abhängig, dass die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hat und ab dem Veranlagungszeitraum 1998, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Umwandlungsstichtag hinaus in vergleichbarem Umfang in den nächsten fünf Jahren fortgeführt wird.

3. Die Verschärfung des § 12 Ab. 3 Satz 2 UmwStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist in mit dem Grundgesetz unvereinbare Weise zustande gekommen. Dieser Verfassungsverstoß ist jedoch nicht evident und führt nicht zur Nichtigkeit der Norm.

4. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, die den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten einschränken soll, hängt nicht davon ab, dass konkret eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.

5. Ein Betriebsteil i. S. d. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG liegt jedenfalls dann vor, wenn ein steuerrechtlicher Teilbetrieb vorliegt, d.h. ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- und lebensfähig ist. Dieser für den Verlust verantwortliche Betriebsteil muss in Verschmelzungsfällen vom Übernehmer oder einem anderen Rechtsträger fünf Jahre fortgeführt werden, damit der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden Verlustvortrag geltend machen kann.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, §§ 11, 12 Abs. 3 S. 1, §§ 13, 123 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 4 S. 2; KStG § 15 Nr. 1, § 8 Abs. 4 S. 3; GG Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 1 S. 1, Art. 76 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen I R 13/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung eines Verlustvortrages im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung.

Ende 1981 wurde die „Y Beteiligungsgesellschaft” – nachfolgend Y – gegründet. Gesellschafter waren die W Aktiengesellschaft – nachfolgend W – mit einer Beteiligungsquote von 9/29stel und die „Z GmbH” – nachfolgend Z –, die eine 100%ige Tochtergesellschaft der „A GmbH” – nachfolgend A – war, mit 20/29stel.

Ebenfalls Ende 1981 wurde die „K Beteiligungsgesellschaft” – nachfolgend K – gegründet. Gesellschafter waren zum einen die „B AG” mit 20/49stel und die Y mit 29/49stel.

Die K erwarb 1982 von der C 49 % der Anteile an der „CE GmbH” – nachfolgend CE –. Die restlichen 51 % der Anteile wurden eingezogen, sodass danach die K nunmehriger Alleingesellschafterin der CE gewesen ist. Die Firma wurde geändert in „KF GmbH” – nachfolgend KF –.

Die von der „B AG” gehaltenen 20/49stel Anteil an der K wurden 1988 von A erworben.

Ferner erwarb A 1994 von der W deren Beteiligung an der Y. Nach diesem Erwerb war die Beteiligung von A [Obergesellschaft] an KF [Untergesellschaft] wie folgt war:

  • • Beteiligung A an Y: 9/29stel unmittelbar und 20/29stel mittelbar über Z;
  • • Beteiligung A an K: 20/49stel unmittelbar und 29/49stel mittelbar über Z und Y;
  • • Beteiligung A an KF: 100 % mittelbar über K.

In der Zeit bis 31. Dezember 1994 hat die KF erhebliche Verluste angehäuft, was u. a. auf eine Änderung der Marktstruktur in dem von KF betreuten Marktsegment zurückzuführen ist; auch der Unternehmensbereich A-Technik war defizitär; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. So betrug der operative Verlust 1994 bei KF insgesamt … Mio. DM.

Am 15. Mai 1995 wurden mit notariellem Vertrag

  1. Y
  2. KF
  3. „AP”, G,

– übertragende Unternehmen / Rechtsträger – auf die bestehende „R GmbH”, U (100%ige Tochtergesellschaft von A), – übernehmendes Unternehmen / übernehmender Rechtsträger – nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes – UmwG – übertragen; Verschmelzungsstichtag war der 1. Januar 1995; als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhielten A und Z jeweils Anteile an der R GmbH; die Firma des übernehmenden Rechtsträgers wurde in „AO GmbH” – nachfolgend AO – geändert, der Firmensitz wurde von U nach Ä verlegt und der Geschäftsbereich von AO um die bisherigen Unternehmensgegenstände der übertragenden Unternehmen erweitert. Ferner wurde von A in die neu strukturierte Gesellschaft die gesamten eigenen Aktivitäten eingebracht.

Die Eintragung dieses Umwandlungsvorganges wurde laut vorliegendem Handelsregisterauszug am August 1995 beim zuständigen Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen.

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