rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 15a EStG bei doppelstöckiger Personengesellschaft und vertraglicher Verlustübernahme durch einen Kommanditisten. Aussetzung der Vollziehung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auch auf doppelstöckige Personengesellschaften anzuwenden ist und dass die vom Gesellschaftsvertrag abweichende, vertraglich geregelte Verpflichtung einer Kommanditistin zur Übernahme und zum Ausgleich der Verluste des Unternehmens in zwei Geschäftsjahren ihr keine über die Grundregeln nach § 15a Abs. 1 EStG – geleistete Einlage bzw. erweiterte Außenhaftung nach § 171 HGB– hinausgehenden ausgleichfähigen Verluste vermittelt.

2. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung kann die im Klageverfahren gebotene notwendige Beiladung der Kommanditistin unter 1. unterbleiben (vgl. BFH-Beschluss vom 18.5.1994 I B 169/93, n.v.).

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 2; FGO § 60 Abs. 3, § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.12.2003; Aktenzeichen IV B 201/03)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der ausgleichsfähigen Verluste bei der Firma H GmbH & Co KG zum 31.12.1997 und 1998.

Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co KG, die sich mit der Fertigung und Montage von Skelettkonstruktionsbauwerken, insbesondere im Bereich des Gewächshausbaus beschäftigt. Alleinige Komplementärin ist die Firma H- Verwaltungs- GmbH, die an der KG selbst nicht beteiligt ist. Einzige Kommanditistin ist die Firma H- KG, vertreten durch die H- GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer H. und B. Die Hafteinlage der Kommanditistin betrug in den Streitjahren 100.000 DM. Die Hafteinlage ist erbracht. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ist die Kommanditistin zu Nachschüssen nicht verpflichtet. Aufgrund der zum Jahresende 1997 und 1998 erkennbaren Verlustsituation der Antragstellerin hat sich die Kommanditistin am 19.12.1997 und am 8.12.1998 zur Übernahme der Verluste der KG verpflichtet. Die Erklärungen hatten folgenden Inhalt:

„Die Gesellschafter der Firma H GmbH & Co KG halten hiermit unter Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen einstimmig folgendes:

Abweichend von § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet sich die alleinige Kommanditistin, die Firma H GmbH & Co KG Gewächshausbau und Verzinkerei, Beilstein, einen sich aus dem Geschäftsjahr …. ergebenden Verlust zu übernehmen und auszugleichen.

Die Firma H GmbH & Co KG Gewächshausbau und Verzinkerei hat diesem Verlustausgleich zugestimmt.”

Die Antragstellerin erwirtschaftete in den Streitjahren Verluste, die nach einer Betriebsprüfung zu geänderten gesonderten und einheitlichen Bescheiden über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 und 1998 führten. Mit dieser Festsetzung war die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG für 1997 und 1998 verbunden.

Im Einzelnen ermittelte der Antragsgegner folgende Verluste der KG:

1997

- 3.863.105 DM

1998

- 3.102.940 DM

Den verrechenbaren Verlust ermittelte der Antragsgegner, teilweise abweichend vom Betriebsprüfungsbericht wie folgt:

1997

Festkapital

100.000 DM

abzügl. variables Kapitalkonto („Kontokorrentkonto”)

Stand 1.01.1997

326.169 DM

Verlustanteil 1997

3.973.038 DM

- 3.646.869 DM

Kapital zum 31.12.1997

- 3.546.869 DM

Verrechenbarer Verlust zum 31.12.1997

- 3.546.869 DM

1998

Einlagen in 1998

1.450.555 DM

Verlustanteil 1998

- 3.107.361 DM

Kapital zum 31.12.1998

- 5.402.230 DM

Verrechenbarer Verlust zum 31.12.1998

- 5.204.230 DM

Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin Sprungklage; zusätzlich beantragte sie beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Der Antragsgegner stimmte der Sprungklage nicht zu, so dass das Verfahren als Einspruchsverfahren weitergeführt wird. Eine Einspruchsentscheidung ist noch nicht ergangen. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.04.2003 ab. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 16.04.2003 Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Regelung des § 15a EStG bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft generell nicht anwendbar sein könne. Diese Vorschrift verweise in der Rechtsfolge auf ein Ausgleichsverbot und ein Verlustabzugsverbot. Die Vorschrift enthalte aber keine auf den Gesellschafter abgestellte Verlustausgleichsbegrenzung. Ausgleichsfähige Einkünfte könne aber nur ein Steuerpflichtiger selbst haben, dagegen treffe dies auf eine Personengesellschaft nicht zu.

Zum anderen stelle die Verlustübernahmeverpflichtung der Kommanditistin eine Sacheinlage dar, die das Verlustausgleichsvolumen erhöhe. Eine Sacheinlage sei bereits dann bewirkt, wenn der wirtschaftliche Wert der Einlage nicht mehr durch eine ei...

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