Der Unternehmer darf die Gruppenbewertung anwenden auf

  • gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens,
  • gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
  • auf gleichartige oder annähernd gleichwertige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, z. B. auf Wertpapiere sowie auf Schulden, wie z. B. Rückstellungen für Gleitzeitüberhänge, Überstunden, Altersteilzeit, Garantien, Resturlaub).

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