Nach § 240 Abs. 3 HGB in Verbindung mit R 5.4 Abs. 4 EStR muss die Höhe des Festwerts von Zeit zu Zeit an Hand einer körperlichen Bestandsaufnahme überprüft werden. Vorgesehen ist eine Überprüfung (Bestandsaufnahme)

  • bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen in der Regel alle 3 Jahre und
  • bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens spätestens an jedem 5. Bilanzstichtag.

Stellt sich aufgrund der Inventur heraus, dass sich die Werte verändert haben, muss wie folgt verfahren werden:

  • Liegt der tatsächliche Bestand bis zu 10 % über dem ausgewiesenen Buchwert (Festwert), dann ist nichts zu unternehmen, wenn die Mehrmenge 10 % des Festwerts nicht überschreitet.
  • Übersteigt der tatsächliche Bestand den Grenzwert von 10 %, muss der Festwert auf den höheren Wert angepasst werden. Die Erhöhung kann vorgenommen werden, indem die Zukäufe entweder solange aktiviert werden, bis der neue Festwert erreicht ist, oder eine Gewinn erhöhende Zuschreibung vorgenommen wird.
  • Liegt der tatsächliche Bestand unter dem ausgewiesenen Buchwert, besteht handelsrechtlich eine Abwertungspflicht. Steuerlich kann der Festwert unverändert bestehen bleiben. Wenn eine Abwertung vorgenommen wird, dann geschieht dies dadurch, dass eine entsprechende Abschreibung vorgenommen wird.

Sollten die Voraussetzungen für die Bildung von Festwerten wegfallen, weil z. B. die Bestandsveränderungen einen größeren Umfang einnehmen, muss das Festwertverfahren beendet und zur Einzelbewertung übergegangen werden. Das heißt, die bisherigen Festwerte werden über die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Neuzugänge sind mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und anschließend über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

 
Wichtig

Der Wechsel der Bewertungsmethode muss begründet werden

Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, Festwerte zu bilden. Hat er sich dazu entschieden, kann er nicht mehr zu jedem beliebigen Zeitpunkt zur Einzelbewertung übergehen. Nach § 252 HGB muss das Prinzip der Bewertungsstetigkeit beachtet werden. Einen Wechsel bei der Bewertungsmethode muss begründet werden können. Gelegentliche Wechsel sind somit möglich, nicht jedoch häufigere Wechsel.

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