Ob ein Festwert nachrangig ist, muss im Verhältnis zur Bilanzsumme beurteilt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 3.8.1993[1] ist der Festwert immer dann als nachrangig einzustufen, wenn er an den fünf zurückliegenden Bilanzstichtagen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme betragen hat.

Unternehmer müssen damit rechnen, dass das Finanzamt den Prozentsatz konsequent anwenden wird, auch wenn es sich nicht um eine starre Größe handelt, sondern auch die individuellen Verhältnisse des einzelnen Betriebs berücksichtigt werden sollen.

[1] Az. IV B 2 – S 2174a – 1/93.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge