Aktivierung zu Herstellungskosten

Die Aktivierung erfolgt zu Herstellungskosten, deren Berechnung sich nach § 255 Abs. 2 HGB dem produktionsbezogenen Vollkostenbegriff der IFRS nahekommt (S. Abb. 2).

Die Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens müssen zur Berechnung der zu aktivierenden Herstellungskosten herangezogen werden. Damit wird die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze an die steuerliche Untergrenze angepasst.

 
Herstellungskosten nach HGB

Materialeinzelkosten

+ Fertigungseinzelkosten

+ Sondereinzelkosten der Fertigung
Stufe 1

+ Materialgemeinkosten

+ Fertigungsgemeinkosten

+ Wertverzehr des Anlagevermögens
= Stufe 2 (Herstellungskostenuntergrenze)

+ Kosten der allgemeinen Verwaltung

+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs

+ Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen

+ Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung

+ Fremdkapitalzinsen
= Stufe 3
= Herstellungskosten (Summe der Stufen 1 – 3)

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