Aktivierung zu Herstellungskosten
Die Aktivierung erfolgt zu Herstellungskosten, deren Berechnung sich nach § 255 Abs. 2 HGB dem produktionsbezogenen Vollkostenbegriff der IFRS nahekommt (S. Abb. 2).
Die Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens müssen zur Berechnung der zu aktivierenden Herstellungskosten herangezogen werden. Damit wird die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze an die steuerliche Untergrenze angepasst.
Herstellungskosten nach HGB |
Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung |
Stufe 1 |
+ Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Wertverzehr des Anlagevermögens |
= Stufe 2 (Herstellungskostenuntergrenze) |
+ Kosten der allgemeinen Verwaltung + Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs + Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen + Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung + Fremdkapitalzinsen |
= Stufe 3 |
= Herstellungskosten (Summe der Stufen 1 – 3) |
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