Eine Sonderstellung nimmt die Betriebsaufspaltung ein. Hierbei handelt es sich um keine Rechtsform im engeren Sinne. Vielmehr liegt eine Auf­splittung eines bisher einheitlichen Unternehmens in mehrere rechtlich selbstständige Betriebe vor. Zu dieser Aufspaltung kommt es meist dadurch, dass zusätzlich zu einem bereits bestehenden Betrieb eine Ka­pitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, ­gegründet wird. Diese Kapitalgesellschaft führt den aktiven Betrieb künftig fort (Betriebskapitalgesellschaft). Das wesentliche Betriebsvermögen, insbesondere Grundstücke und Gebäude, Anlagevermögen oder Lizenzen, wird vom sog. Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft verpachtet.

Für eine Familiengesellschaft kann eine Betriebsaufspaltung in der Weise eingesetzt werden, dass z. B. die für eine Unternehmensnachfolge vorge­sehenen Kinder als Gesellschafter und ggf. auch als Geschäftsführer in die Betriebsgesellschaft aufgenommen werden. Zugleich verbleibt das Eigentum an den wesentlichen (und meist wertvollen) Betriebsgrundlagen im bisherigen Unternehmen des Besitzunternehmens.

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