Wird von einer Familiengesellschaft gesprochen, ist im Regelfall eine Personengesellschaft gemeint. Hierzu steht eine große Vielzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung. Generell kann keine der Rechtsformen als besonders oder gar vorrangig geeignet für eine Familiengesellschaft bezeichnet werden. Jede einzelne Rechtsform kann im Einzelfall ihre Vor-, aber auch ihre Nachteile aufweisen.

Die einzelnen Gesellschaftsformen werden kurz aufgelistet; für die nötige Detailinformation wird auf das jeweilige Stichwort verwiesen.

Für eine Familiengesellschaft kommen in Betracht:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR) als die einfachste Grundform aller Personengesellschaften. Ab 2024 gibt es die GbR in 2 Unterformen – der rechtsfähigen GbR (Außengesellschaft) und der nicht rechtsfähigen GbR (Innengesellschaft). Die GbR ist vor allem für Einzelhändler, Gastwirte oder Handelsvertretungen sowie kleinere Familienunternehmen, insbesondere im handwerklichen oder land- und forstwirtschaftlichen Bereich, interessant. Zudem ist dies die häufigste Gesellschaftsform für eine gemeinsame Vermögensverwaltung.
  • Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist deutlich seltener anzutreffen und für den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma geeignet.
  • Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die OHG eine Handelsgesellschaft. Der wesentliche Unterschied ist die Haftung. Nur der Komplementär haftet vollumfänglich, bei den Kommanditisten ist die Haftung auf die Einlage beschränkt.[1] Damit ist die KG besonders für eine kapitalmäßige Beteiligung von Kindern geeignet.
  • Eine Weiterentwicklung der KG stellt die GmbH & Co. KG dar. Hierbei wird die Komplementärstellung durch eine GmbH übernommen. Dies führt zu einer umfassenden Beschränkung der Haftung – ähnlich einer Kapitalgesellschaft. Dies ist auch deren Hauptvorteil und daraus ergibt sich zugleich die besondere Eignung als Familiengesellschaft.
  • Für eine Familiengesellschaft kann auch eine Partnergesellschaft (PartGG) als Gesellschaftsform in Betracht kommen. Diese Rechtsform ist für die Freiberufler geschaffen. Die PartG ähnelt in weiten Teilen einer OHG, mit dem Unterschied, dass sie kein Handelsgewerbe ausübt. Besonders bei Aufnahme eines Familienmitglieds ist darauf zu achten, dass auch jeder Partner eine freiberufliche Qualifikation aufweist.
  • Ganz anders die stille Gesellschaft. Hierbei beteiligt sich ein sog. Stiller mit einer Einlage am Geschäft eines anderen – dem Geschäftsinhaber. Auch diese Rechtsform kann damit als nur kapitalmäßige Beteiligung eines Familienangehörigen geeignet sein. Der Hauptunterschied zu den bisher aufgeführten Gesellschaftsformen liegt darin, dass eine reine Innengesellschaft gegeben ist.
  • Ebenfalls nur eine Innengesellschaft ist die Unterbeteiligung, die eine Mitberechtigung an einem Gesellschaftsanteil des sog. Hauptbeteiligten darstellt. Der Unterbeteiligte wird nicht zu einem Gesellschafter der Hauptbeteiligung, es kommt nur zu einer gemeinsamen Nutzung des Gesellschaftsanteils und damit der Beteiligungserträge. Doch gerade dies kann für eine (erste) Beteiligung von Kindern sinnvoll sein.

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