Wird eine Familiengesellschaft gegründet, sollte dies nicht mit einem Standard-Gesellschaftsvertrag erfolgen. Die üblichen Regelungen bedürfen in Teilen der Anpassung bzw. einer Ergänzung, um die ansonsten typischerweise bei Familiengesellschaften auftretenden Regelungslücken zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die rechtliche Ausgestaltung

  • des Interessenausgleichs unter den Gesellschaftern,
  • zur Sicherstellung des Charakters als Familiengesellschaft,
  • für eine vorbeugende Regelung zu Nachfolgeproblemen,
  • einer optimalen Führung der Gesellschaft sowie
  • mit besonderen Regelungen zur Konfliktbewältigung.

Erforderlich kann eine eingeschränkte Übertragung von Gesellschaftsanteilen sein, damit die Kontrolle der Familie erhalten bleibt. Dazu gehört z. B. die Einräumung von Vorkaufsrechten. Auch eine Poolvereinbarung zur Sicherung einer einheitlichen Willensbildung oder eine qualifizierte Mehrheit für ­Gesellschafterbeschlüsse bzw. eine Stimmrechtsbeschränkung kann ggf. sinnvoll sein.

Diese Bereiche sollten jeweils individuell geregelt und an die Gegebenheiten der jeweiligen Familiengesellschaft angepasst werden.

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