Zunächst ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag oder ein anderer Vertrag zivilrechtlich wirksam ist. Hierzu gilt es insbesondere zu beachten, dass

  • die zutreffenden Personen den Vertrag abschließen,
  • eine ggf. erforderliche wirksame Vertretung vorliegt,
  • bestehende Formvorschriften eingehalten werden.

Zwar hat das Steuerrecht im Allgemeinen keine Probleme damit, auch unwirksame Rechtsgeschäfte zu besteuern, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen.[1] Doch hierauf können sich Familiengesellschaften nur sehr eingeschränkt berufen. Denn die Rechtsprechung des BFH lässt bei Familiengesellschaften diesen Grundsatz nicht gelten, sondern wertet gerade die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags als maßgebliches Indiz für eine Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses.[2]

Im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit soll auch auf die Problematik der "Insichgeschäfte" hingewiesen werden.[3] Dies gilt es auch bei Familiengesellschaften zu beachten und eine ggf. erforderliche Befreiung von einem Selbstkontrahierungsverbot zu erteilen.

 
Praxis-Tipp

Heilung

In stark eingeschränktem Umfang kann ein anfänglicher Formmangel geheilt und damit unbeachtlich werden. Dies gilt z. B. für die Schenkung einer Einlage, die eine notarielle Beurkundung des Vertragsabschlusses erfordert.[4] Ist dies unterblieben, gilt dieser Mangel mit der Buchung der Einlage auf dem Kapitalkonto des Beschenkten und damit dem Vollzug der Schenkung als geheilt.[5]

Ein formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann nur im besonders gelagerten Fall steuerrechtlich anerkannt werden. Dazu muss aus den Gegebenheiten des Einzelfalls ein ernsthafter Bindungswille zweifelsfrei abgeleitet werden können.[6] Ansonsten ist die Auffassung der Finanzrichter recht eindeutig: Werden zivilrechtliche Formerfordernisse nicht eingehalten, spricht dies indiziell gegen einen vertraglichen Bindungswillen der Familienangehörigen.[7]

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