Die folgenden Ausführungen betreffen primär den Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Die grundsätzlichen Anforderungen – insbesondere die aus der Fremdüblichkeit abgeleiteten Grundsätze – lassen sich aber auch auf andere vertragliche Regelungen übertragen.

2.1.1 Fremdvergleich

Jedem Steuerpflichtigen und damit auch einer Familiengesellschaft steht es frei, unter welcher Gesellschaftsform die Tätigkeit ausgeübt wird. Da die gesetzlichen Vorschriften zu den Gesellschaftsformen in weitem Umfang dispositiv sind, können die Rahmenbedingungen für die relevanten Normen von den Gesellschaftern durch eigene, maßgeschneiderte Regelungen ersetzt bzw. ergänzt werden.

Dies gilt auch für eine Familiengesellschaft, die ebenfalls die allgemeine Vertragsfreiheit für sich reklamieren kann. Damit lässt sich der sachliche Inhalt des abzuschließenden Gesellschaftsvertrags weitgehend nach den Vorstellungen und Bedürfnissen der Gesellschafter gestalten. Denn nicht zuletzt steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst vorteilhaft sind.[1]

Soweit jedenfalls die grundsätzliche Aussage. Denn ein Vertragsverhältnis zwischen nahen Angehörigen muss, um steuerrechtlich anerkannt zu werden, einige inhaltliche Anforderungen erfüllen. Darin ist keine Benachteiligung der Familiengesellschaften zu sehen, denn letztlich wird nur gefordert, dass auch deren Gesellschaftsvertrag in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbaren vertraglichen Regelungen unter Fremden entsprechen muss. Dieser sog. Fremdvergleich wurde durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt.[2]

Die Grenzen einer kritischen Überprüfung der Vereinbarungen bei Familiengesellschaften hat der BFH[3] aufgezeigt. Liegen nachvollziehbare wirtschaftliche oder beachtliche außersteuerliche Gründe vor, ist von keinem Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO auszugehen. Der BFH hat in der Entscheidung eine inkongruente Gewinnausschüttung bei einer Familiengesellschaft anerkannt und diese nicht als unangemessene rechtliche Gestaltung gewertet.

2.1.2 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Zunächst ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag oder ein anderer Vertrag zivilrechtlich wirksam ist. Hierzu gilt es insbesondere zu beachten, dass

  • die zutreffenden Personen den Vertrag abschließen,
  • eine ggf. erforderliche wirksame Vertretung vorliegt,
  • bestehende Formvorschriften eingehalten werden.

Zwar hat das Steuerrecht im Allgemeinen keine Probleme damit, auch unwirksame Rechtsgeschäfte zu besteuern, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen.[1] Doch hierauf können sich Familiengesellschaften nur sehr eingeschränkt berufen. Denn die Rechtsprechung des BFH lässt bei Familiengesellschaften diesen Grundsatz nicht gelten, sondern wertet gerade die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags als maßgebliches Indiz für eine Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses.[2]

Im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit soll auch auf die Problematik der "Insichgeschäfte" hingewiesen werden.[3] Dies gilt es auch bei Familiengesellschaften zu beachten und eine ggf. erforderliche Befreiung von einem Selbstkontrahierungsverbot zu erteilen.

 
Praxis-Tipp

Heilung

In stark eingeschränktem Umfang kann ein anfänglicher Formmangel geheilt und damit unbeachtlich werden. Dies gilt z. B. für die Schenkung einer Einlage, die eine notarielle Beurkundung des Vertragsabschlusses erfordert.[4] Ist dies unterblieben, gilt dieser Mangel mit der Buchung der Einlage auf dem Kapitalkonto des Beschenkten und damit dem Vollzug der Schenkung als geheilt.[5]

Ein formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann nur im besonders gelagerten Fall steuerrechtlich anerkannt werden. Dazu muss aus den Gegebenheiten des Einzelfalls ein ernsthafter Bindungswille zweifelsfrei abgeleitet werden können.[6] Ansonsten ist die Auffassung der Finanzrichter recht eindeutig: Werden zivilrechtliche Formerfordernisse nicht eingehalten, spricht dies indiziell gegen einen vertraglichen Bindungswillen der Familienangehörigen.[7]

2.1.3 Tatsächliche Umsetzung

Häufig liegt zwar eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor, gerade bei Familiengesellschaften muss dann aber oft festgestellt werden, dass die darin getroffenen Regelungen so nicht oder nur teilweise verwirklicht werden. Es mangelt an der tatsächlichen Umsetzung der Verträge. Dies kann im Extremfall z. B. da...

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