Zur Vermeidung einer Umsatzsteuerkumulation muss bei der Weiterlieferung eines neuen Fahrzeugs auch der Nichtsteuerpflichtige wie ein Unternehmer behandelt werden. Wenn das Neufahrzeug mit der bereits bei Einfuhr oder Erwerb definitiv entrichteten Umsatzsteuer belastet bliebe, führte dies zu einer erheblichen Benachteiligung für die Privatverkäufe gegenüber denen gewerblicher und damit vorsteuerabzugsberechtigter Händler.

Der Vorsteuerabzug wird maximal bis i. H. des Betrags der Umsatzsteuer gewährt, der auf das Entgelt für die Lieferung anfallen würde, wenn diese steuerpflichtig wäre, die Obergrenze ist jedoch die bei Anschaffung gezahlte Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug

Die Privatperson Haase mit Wohnsitz in Passau zahlte bei Anschaffung eines neuen Pkw 25.000 EUR + 19 % USt (= 4.750 EUR). Das Fahrzeug wird 8 Monate nach Erstzulassung verkauft, hat aber erst eine Laufleistung von 3.000 km. Abnehmer ist die im grenznahen Münzkirchen/Österreich ansässige Privatperson Wurmsdobler, die hinsichtlich des Erwerbs steuerpflichtig ist.

Haase erzielt einen Verkaufspreis von 20.000 EUR. In der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldung kann eine Vorsteuererstattung von (20.000 × 19 % =) 3.800 EUR beantragt werden. Erzielte Haase wider Erwarten einen Verkaufspreis von 26.000 EUR, verbliebe es bei einem Vorsteueranspruch von 4.750 EUR bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.

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