Die Umsätze mit neuen Fahrzeugen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer unterliegen natur­gemäß einer besonderen Kontrolle seitens der Finanzverwaltung. Wird die Steuerbefreiung zu Unrecht gewährt, weil die Fahrzeuge das Land nicht verlassen, besteht das Risiko einer Steuernachzahlung. Der Fahrzeuglieferer ist zunächst immer abhängig von Erklärungen seines Abnehmers zur Ansässigkeit, zum steuerlichen Status und zur Absicht, das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Kopien der Ausweispapiere sind zwar nützlich, aber kein glaubhafter Verbringensnachweis. Daher sollte insbesondere beim Handel mit Pkw zunächst die deutsche Umsatzsteuer an den Abnehmer belastet und eine Verpflichtung zur Gutschrift des Betrags im Fall der Beibringung einer Bescheinigung über die Zulassung des Fahrzeugs oder den Nachweis der Erwerbsbesteuerung im anderen EU-Mitgliedstaat vereinbart werden.

 
Praxis-Tipp

Steuerbefreiung erst nach Vorliegen verlässlicher Bescheinigungen gewähren

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerverkürzung sind immer wieder Beanstandungen des Verbringensnachweises aufgetreten. Hintergrund waren Ermittlungen der deutschen Finanzbehörden, dass die verkauften Fahrzeuge das Inland nicht verlassen hatten. Es erscheint daher ratsam, die Steuerbefreiung erst zu gewähren, wenn verlässliche Bescheinigungen EU-ausländischer Kfz-Zulassungs- oder Steuerbehörden vom Abnehmer beigebracht wurden. Die im kommerziellen Warenverkehr gebräuchliche Gelangensbestätigung[1] reicht hier nicht aus.

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