Als "neue Fahrzeuge" gelten[1]

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW für Personen- oder Güterbeförderung,
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m,
  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 kg beträgt,

wenn

  • das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 6 Monate zurückliegt,
  • das Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • das Luftfahrzeug nicht mehr als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 3 Monate zurückliegt.

Die o. g. Kriterien werden alternativ definiert. Ein Pkw ist demnach immer noch neu, wenn er bereits 15.000 km gelaufen ist, aber seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet z. B. erst 3 Monate zurückliegt.

 
Wichtig

Betroffene Fahrzeuge

Von der Sonderregelung werden generell alle Landfahrzeuge erfasst, die der Personen- und Güterbeförderung dienen. Ausgeschlossen sind demnach Wohnwagen, Packwagen und Anhänger ohne eigenen Antrieb, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die von ihrer Bestimmung her nicht für den Güter- oder Personentransport geeignet sind.

Wegen der noch erheblichen Unterschiede in den Preisen (abzüglich der Umsatzsteuer) und der Häufigkeit in der Abwicklung hat die Sonderregelung beim Kauf und Verkauf von Personenkraftwagen die größte Bedeutung.

Neben dem Handel mit Personenkraftwagen sind selbstverständlich auch Verkäufe von Mo­torrädern, Motorrollern, Mopeds, motorbetriebenen Wohnmobilen und Caravans betroffen. Der Handel mit Lastkraftwagen richtet sich wohl eher an gewerbliche Abnehmer. Ausgenommen von der Definition sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Lader, Bagger und Kehrmaschinen) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.[2]

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