U ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG und kann grundsätzlich Gegenstände seinem Unternehmen zuordnen.

 
Wichtig

Kein zwingendes Aufteilungsgebot

Da U das Fahrzeug nur für unternehmerische und private Zwecke und nicht auch für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. verwendet, kommt eine zwingende Aufteilung des Fahrzeugs (Aufteilungsgebot) nicht in Betracht.

Soweit U Ausgangsleistungen im Bereich der Versicherungsvertretung (steuerfreie Ausgangsleistungen nach § 4 Nr. 11 UStG) ausführt, ist er für damit direkt in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[1] Eine Ausnahme vom Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich dabei nicht. Eine Verwendung im Bereich der Handelsvertretung schließt den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG nicht aus. Verwendet U für sein Unternehmen bezogene Leistungen sowohl für den Bereich der Versicherungsvermittlung als auch im Bereich der Handelsvertretung, muss die Vorsteuer für die bezogene Leistung nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Bei dem erworbenen Fahrzeug wäre der sachgerechte Aufteilungsmaßstab die in den einzelnen Bereichen angefallene Fahrleistung – soweit kein Fahrtenbuch geführt werden sollte, müsste diese im Rahmen einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden.

Wenn U sich ein Elektrofahrzeug kaufen sollte, ergeben sich grds. keine anderen Ergebnisse, ertragsteuerrechtliche Begünstigungen werden nicht für die Umsatzsteuer übernommen. Allerdings können sich weitere Konsequenzen ergeben, wenn sich U die für ein Elektrofahrzeug mögliche THG-Minderungsquote auszahlen lässt.

a) Verwendung ausschließlich für den Bereich der Versicherungsvermittlung

Da das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, ist es – ohne Zuordnungswahlrecht des Unternehmers – Gegenstand des Unternehmens geworden (Zuordnungsgebot).

 
Praxis-Tipp

Steuerpflichtige Verwendung nicht Voraussetzung für Zuordnung

Ob das Fahrzeug für vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen verwendet wird oder nicht, ist für die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen nicht von Bedeutung.

Da U das Fahrzeug ausschließlich für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen im Bereich der Versicherungsvermittlung verwenden will, ist der Vorsteuerabzug in vollem Umfang ausgeschlossen.[2]

 
Praxis-Tipp

Besondere Behandlung bei Veräußerung oder Entnahme

Sollte das Fahrzeug später veräußert werden und bis dahin ausschließlich für die vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsleistungen nach § 4 Nr. 11 UStG verwendet worden sein, wäre der Verkauf des Fahrzeugs ein steuerbares, aber nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfreies Hilfsgeschäft.

Sollte U das Fahrzeug aus dem Unternehmen entnehmen[3], würde diese Entnahme nicht steuerbar sein, da die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe den – vollständigen oder teilweisen – Vorsteuerabzug voraussetzt.[4]

Soweit sich in der Folgezeit – max. 5 Jahre nach Anschaffung des Fahrzeugs – eine auch vorsteuerabzugsberechtigende Nutzung des Fahrzeugs ergeben würde, wäre U nach § 15a UStG zu einer Vorsteuerberichtigung berechtigt.

b) Anteilige Nutzung im Bereich Versicherungsvertretung und Handelsvertretung

Auch in diesem Fall ist das Fahrzeug zwingend dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot), da eine ausschließliche unternehmerische Verwendung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist teilweise nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, teilweise – soweit das Fahrzeug für den Bereich "Handelsvertretung" verwendet wird – ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zugelassen. Da das Fahrzeug somit teilweise für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen verwendet wird, muss eine Vorsteueraufteilung[5] vorgenommen werden. Entsprechend der geplanten Verwendung wäre U zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigt, könnte somit bei Erwerb des Fahrzeugs (5.700 EUR × 50 % =) 2.850 EUR als Vorsteuer geltend machen.

 
Praxis-Tipp

Nicht abzugsfähige Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten

Die ertragsteuerrechtlichen Anschaffungskosten würden danach 32.850 EUR betragen, da die nicht als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuerbeträge den Anschaffungskosten zuzurechnen sind.[6] Die Abschreibungsbeträge würden sich dann ausgehend von diesen Anschaffungskosten ermitteln.

Würde sich später die Nutzung im Rahmen seines Unternehmens ändern, könnte sich für U eine Vorsteuerberichtigung.[7] ergeben. Allerdings müsste es sich dann um steuerlich relevante Änderungen handeln, d. h. die Verwendungsänderung muss mindestens 10 %-Punkte betragen.[8]

c) Geringfügige Nutzung im Bereich Handelsvertretung

Das Fahrzeug ist zwingend dem Unternehmen zugeordnet, da U das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet. Da das Fahrzeug sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen ("Handelsvertretung") als auch für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen ("Versicherungsvermittlung") verwendet wird, könnte U nach § 15 Abs. 4 UStG anteilig einen Vorsteuerabzug (hier i. H. v. 4 % = 228 EUR) vornehmen.

U könnte aber auch das Wahlrecht nach Abschn. 4.28.1 Abs. 2 UStAE i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge