Leitsatz

Wird ein Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigt, dürfen die für Zwecke der Fahrtenbuchmethode zu ermittelnden Treibstoffkosten aus dem geschätzten Verbrauch des Fahrzeugs abgeleitet werden. Diese Schätzung führt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode urteilte das FG München.

 

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die private Dienstwagennutzung seiner Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode lohnversteuert. Die hierfür zugrunde gelegten Gesamtkosten der Fahrzeuge hatte er zwar weitgehend durch Belege nachgewiesen, die angefallenen Treibstoffkosten konnte er aber nicht einzeln belegen, da die Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule betankt worden waren, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis angezeigt hatte. Der Arbeitgeber griff daher zu einer Schätzung der Treibstoffkosten, indem er aus seinen Einkaufsrechnungen den durchschnittlichen Treibstoffpreis errechnete und den Verbrauch der Fahrzeuge den Herstellerangaben entnahm (höchster angegebener Verbrauch im Stadtverkehr).

Das Finanzamt erachtete die Fahrtenbuchmethode als nicht anwendbar und argumentierte, dass die Gesamtkosten der Fahrzeuge nicht belegmäßig nachgewiesen waren. In der Folge führte es die Privatnutzungsversteuerung nach der 1-%-Methode durch und nahm den Arbeitgeber für die (nun erheblich höhere) Lohnsteuer in Haftung.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die (günstigere) Fahrtenbuchmethode vorliegend anwendbar war.

Neben einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch lag auch der erforderliche Belegnachweis für die Gesamtkosten der Kfz vor. Die Schätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs stellte nach Gerichtsmeinung nur einen geringfügigen Mangel dar, der nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führte. Dem erforderlichen Nachweis der Aufwendungen wurde nach Gerichtsmeinung dadurch Genüge getan, dass der Arbeitgeber die Einkaufsrechnungen für den Treibstoff vorgelegt und den Treibstoffverbrauch aus dem höchsten vom Fahrzeughersteller angegebenen Verbrauch pro Kilometer abgeleitet hatte.

 

Hinweis

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH anhängig, Az beim BFH VI R 44/20.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 16.10.2020, 8 K 611/19

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