Leitsatz

Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 21 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j EGRL112/2006 (= MwStSystRL), § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 10, § 11, § 13 FahrlG

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, dass ihre Leistungen als Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 von der Umsatzsteuer befreit sind. FA und FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.5.2016, 11 K 10284/15, Haufe-Index 9564938) folgten dem nicht.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Anschluss an ein den Streitfall betreffendes Vorabentscheidungsersuchen, das zum EuGH-Urteil vom 14.3.2019 (A & G Fahrschul-Akademie, a.a.O.) führte, die Klageabweisung. Die Leistungen seien weder nach nationalem noch nach dem Unionsrecht steuerfrei.

 

Hinweis

1. Unterrichtsleistungen können aufgrund einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein. Derartige Bescheinigungen werden für den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht erteilt.

2. Eine weitergehende Steuerfreiheit kann sich aus dem Unionsrecht ergeben. So befreien Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL unten den weiteren dort bezeichneten Voraussetzungen den Schul- und Hochschulunterricht.

Nach dem hierzu ergangenen EuGH-Urteil vom 14.3.2019 (EuGH, Urteil vom 14.3.2019, C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie, BFH/NV 2019, 511 EU:C:2019:202) erfasst dieser Unterrichtsbegriff nicht den Fahrunterricht einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1.

Der EuGH begründete dies damit, dass es für den steuerfreien Unterricht auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen ankomme. Nicht steuerfrei ist danach Fahrunterricht in einer Fahrschule als spezialisierter Unterricht. Dem hat sich der BFH angeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.5.2019 – V R 7/19 (V R 38/16)

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