Es gibt Kategorien von Aufwendungen, bei denen die betriebliche Zuordnung von vornherein unproblematisch ist, z. B. beim Wareneinkauf. Andere Aufwendungen sind eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen, wie z. B. die Miete für die eigene Wohnung. Daneben gibt es Aufwendungen, wie z. B. der Erwerb von Fachliteratur, bei denen die Zuordnung davon abhängt, was Gegenstand des Unternehmens bzw. einer Tätigkeit ist. Im Allgemeinen gilt, ist die Anschaffung der Fachbücher und Fachzeitschriften betrieblich oder beruflich veranlasst, sind die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Eine privatbedingte Mitnutzung ist hierbei nur dann unschädlich, wenn sie von absolut untergeordneter Bedeutung ist.[1]

Die Anschaffung von Literatur ist nämlich nur betrieblich veranlasst, wenn ein privates Interesse nach Art des Werkes und der Tätigkeit objektiv ausgeschlossen ist. Bücher und Zeitschriften, die üblicherweise von Privatpersonen gelesen werden, erkennt das Finanzamt i. d. R. nicht als Fachliteratur an.

Allerdings ist nicht immer der objektive Charakter einer Publikation maßgebend, sondern vielmehr die Funktion im Einzelfall.[2] Ob ein Buch als Fachliteratur eingestuft werden kann, hängt also wesentlich von der ausgeübten Tätigkeit ab. Dabei muss eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein, d. h., sie darf nicht mehr als 10 % betragen.[3] Bücher mit schöngeistigem Inhalt, Konversationslexika und Reiseführer können nur im Ausnahmefall Fachliteratur sein.[4]

 
Praxis-Beispiel

Kauf von Reiseführern

Herr Braun ist als Rechtsanwalt tätig und kauft sich einen Spanien-Reiseführer, weil er eine Rundreise durch Spanien plant. Er kann weder seine Aufwendungen für den Kauf des Reiseführers noch seine Reisekosten, die ihm während der Spanienrundreise entstanden sind, als Betriebsausgaben abziehen. Der Reiseführer, den er mit der EC-Karte seines betrieblichen Kontos gezahlt hat, hat 28 EUR gekostet.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 28 1200/1800 Bank 28

Alternative:

Herr Braun ist als Schriftsteller tätig und schreibt u. a. Reiseführer. Er hat mit seinem Verlag vereinbart, einen Spanien-Reiseführer zu schreiben. Er erwirbt mehrere Reiseführer zum Gesamtbetrag von 258 EUR zu Recherchezwecken. Konsequenz: Herr Braun kann sowohl die Aufwendungen für den Kauf der Reiseführer als auch ggf. anfallende Reisekosten für Vor-Ort-Recherche als Betriebsausgaben abziehen. Der Erwerb der Reiseliteratur dient für Braun der Ausübung seines Berufes und damit einer – zumindest – weitestgehend beruflichen Nutzung.[5]

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4940/6820 Fachzeitschriften, Bücher (Fachliteratur) 241,12      
1571/1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 16,88 1200/1800 Bank 258

Ein weiterer Problemfall kann der Nachweis sein. Die allgemeine Bezeichnung "Fachliteratur" reicht nicht aus.[6] Es ist zwingend erforderlich, dass sich aus der Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung der genaue Titel ergibt.

 
Hinweis

Was bei einem mehrbändigen Fachlexikon gilt

Der Erwerb eines mehrbändigen Fachlexikons oder z. B. eines medizinischen Gesamtwerkes kann zu einer Abzugsfähigkeit im Rahmen der Abschreibung über voraussichtliche Nutzungsdauer (10 Jahre) führen, wenn das Werk ausschließlich als Einheit im Handel vertrieben wird.[7]

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