Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag möchte Unternehmen eine Hilfestellung bei der Ermittlung und Erfüllung außenwirtschaftlicher Kontrollregeln und Genehmigungspflichten geben. Er stellt die Grundlage dar für eine  präzise auf die Unternehmensgegebenheiten abzustimmende Regelung. Näherer Abstimmung bedarf insbesondere die operative Verzahnung mit dem Versand bzw. den Zollspezialisten, den Verfahren für die Luftfrachtsicherheit und mit den geschäftspartnerbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz für gewerbliche Güterhändler.

 

1 Prinzip der Eigenverantwortung

Das deutsche Exportkontrollsystem baut auf die Eigenverantwortung jedes Unternehmens. Die Unternehmen entscheiden eigenverantwortlich, Verträge zu schließen, Waren, Software und Technologie zu exportieren, Dienstleistungen im Ausland zu erbringen und Know-how auszutauschen. Bei seinen Entscheidungen muss ein Unternehmen auch die Beschränkungen und Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr beachten.

2 Betroffenen Unternehmen und Mitarbeitergruppen

Zielgruppe sind Unternehmen, die eher bei Gelegenheit in den Anwendungsbereich solcher Beschränkungen kommen. Unmittelbar betroffen sind alle Hersteller und Anbieter von Waffen, Munition und Rüstungsmaterialen sowie deren Zulieferer. Weiterhin müssen grundsätzlich alle Hersteller oder Anbieter von Hochtechnologie- oder IT-Produkten und Dienstleistungen rechnen ebenso wie die Hersteller oder Händler chemischer Ausgangsstoffe, weil es sich hierbei typischerweise um sogenannte Dual-Use-Güter, Anwendungen oder Ausgangsstoffe handeln kann.

Für Unternehmen, die zielgerichtet außenwirtschaftsrelevante Güter oder Dienstleistungen bereitstellen oder in Embargo-Länder liefern, können weitergehende und detailliertere Vorgehensweisen notwendig sein.

Adressaten dieses Artikels und der entsprechenden Compliance-Maßnahmen sind in erster Linie die Führungskräfte sowie Produktions- oder Vertriebsverantwortlichen im Unternehmen, von deren Mitwirkung die erfolgreiche Einhaltung der außenwirtschaftlicher Regelungen abhängt, weniger die hierauf spezialisierten Export- oder Zollfachkräfte. Diese müssen über weit detaillierte Kenntnisse verfügen.

3 Einflussfaktoren der Exportkontrolle

Abb. 1: Einflussfaktoren der Exportkontrolle

Neben internationalen Embargen fließen die Export Control Regimes in die nationale Gesetzgebung und die damit im Zusammenhang stehenden Exportkontrolllisten.

Exportkontrolllisten:

  • Teil I A der AL – Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
  • Teil I B der AL – national gelisteten Dual-Use-Güter, sog. 900er Positionen, siehe dazu Anhang 1 der EG Dual-use-Verordnung

    • Kategorie 0: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
    • Kategorie 1: Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
    • Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung
    • Kategorie 3: Allgemeine Elektronik
    • Kategorie 4: Rechner
    • Kategorie 5: Telekommunikation und Informationssicherheit
    • Kategorie 6: Sensoren und Laser
    • Kategorie 7: Luftfahrtelektronik und Navigation
    • Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik
    • Kategorie 9: Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
 
Wichtig

Software- und Technologie-Transfer wird auch erfasst

Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Hardware, sondern auch Software und entsprechende Technologien dieser Güter erfasst sind.

Wenn Sie Hersteller derartiger Güter sind, Teile davon herstellen oder Zulieferer eines Herstellers sind, so kann eine Listenerfassung und eine entsprechende Ausfuhrgenehmigungspflicht in Betracht kommen.

Darüber hinaus können Genehmigungspflichten entstehen, wenn nicht gelistete Güter im ABC-Bereich (atomare, biologische oder chemische Waffentechnik) oder in der Trägertechnologie eingesetzt werden. Auch die Verwendung von nicht gelisteten Gütern für militärische Zwecke in Embargoländern führt zu einer Genehmigungspflicht (Catch all-Prinzip).

Auch Dienstleistungen im ABC-Bereich, der Trägertechnologie oder im Rüstungsbereich können zu Genehmigungspflichten führen.

Sind Auslandsgeschäfte genehmigungspflichtig, so bestimmt die nationale Politik – die Außenpolitik, die Sicherheitspolitik und die Menschenrechtslage – ob notwendige Genehmigungen erteilt werden.

Neben den rein legalen Aspekten sind jedoch auch weitere Firmeninteressen zu berücksichtigen, die somit mittelbar Einfluss auf die Firmenexportkontrolle haben.

  1. Die Politik anderer Länder, die wichtige Märkte sind (Beispiel: Eine Lieferung nach Taiwan wäre u. U. für den chinesischen Markterfolg schädlich).
  2. Die Exportpolitiken anderer Länder, von deren Zulieferung bzw. Markt ein Unternehmen abhängig ist (Beispiel: Die USA lässt ihre Güter nicht in fremden Gütern untergehen. Somit gelten Reexportverpflichtungen gelten und eventuell sind notwendige Reexportgenehmigungen einzuholen.
  3. Nicht zu unterschätzen ist jedoch auch das Firmenimage, was durch die öffentliche Meinung und die Medien geschädigt werden kann, bzw. die Shareholder, deren Investment notwend...

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