Begriff Erläuterung
Abschreibung Einzelausfuhrgenehmigungen sind bei Ausfuhr – d. h. nach Verbrauch – zollamtlich abzuschreiben. Sammelausfuhrgenehmigungen und Allgemeine Genehmigungen bedürfen keiner zollamtlichen Abschreibung. Jede in Anspruch genommene Ausfuhrgenehmigung ist in der elektronischen Ausfuhranmeldung im Feld "Genehmigungstyp" entsprechend zu codieren und wird – wenn abschreibungspflichtig – in ATLAS – Ausfuhr mit den bei der Überlassung zur Ausfuhr angegebenen Abschreibungsdaten elektronisch abgeschrieben
Allgemeine Genehmigung Allgemeine Genehmigungen (AllgG) haben zur Folge, dass alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Ob für an und für sich genehmigungspflichtige Vorgänge von einer Allgemeinen Genehmigung Gebrauch gemacht werden kann, so dass insoweit kein Genehmigungsantrag an das BAFA erforderlich ist, darf nur der Exportkontrollbeauftragte entscheiden.
AL-Nummer Ausfuhrlistennummer: Genehmigungspflichtige Güter und zugehörige Leistungen sind in den verschiedenen Anhängen zur nationalen Ausfuhrliste aufgeführt und mit einer eindeutigen Codierung bezeichnet. (siehe unten "Ausfuhrlisten").
ATLAS Mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) wird die weitgehend automatisierte Abfertigung und die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gewährleistet.
Ausfuhr ist das Verbringen von Gütern aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten. Zur Ausfuhr gehört auch die vorübergehende Ausfuhr z. B. für Messen, Vorführzwecken oder von Mess- und Prüfgeräten für Reparatur, Wartung, Inbetriebnahme u. a.
Ausfuhrliste

In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (einschließlich chemischer Ausgangsstoffe) (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste).

Die überwiegende Mehrheit der Dual-Use-Güter wird allerding in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die so genannte Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009). Diese Güter sind in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung enthalten.

Die frühere gemeinsame Ausfuhrliste für Dual-Use-Güter nach deutschem Recht und nach EU-Recht ist ab August 2013 entfallen. Heute müssen daher beide Listen kontrolliert werden. (Systeme, Ausrüstung, Bestandteile, Prüf- Test- und Herstellungseinrichtungen, Werkstoffe und Materialien, Datenverarbeitungsprogramme (Software), Technologie (Entwicklung und Herstellung erfasster Ausrüstungen oder Werkstoffe)
Ausfuhrliste Teil II Diese Liste enthält Waren pflanzlichen Ursprungs, deren Ausfuhr die Genehmigung der BAFA erfordern kann (wegen EU-Vermarktungsnormen, Mindestanforderungen oder Mindestpreisgrenzen (§ 10 AWV).
Ausführer Ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt.
Auskunft zur Güterliste

Die Auskunft zur Güterliste (AzG) durch die BAFA gibt Auskunft darüber, dass die darin bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und/oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst werden. In folgenden Fällen wird grundsätzlich keine AzG ausgestellt:

Ausfuhr in Embargoländer

Einzelgeschäft

Projekte

Antragsteller ist eine Bank, Spedition, ausländische Firma/Institution

  • komplette Güterkataloge
  • komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke)
  • Technologie
  • Güter, die keine Nähe zu Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen
Unter Beachtung dieser Einschränkung kann eine AzG für eine Vielzahl von Exportvorhaben des gleichen Gutes in verschiedene Zielländer – jedoch nicht in Embargoländer – hilfreich sein, insbesondere als Beweismitteln gegenüber dem Zoll im Sinne von § 10 Abs. 1 AWV.
AWG Außenwirtschaftsgesetz. Die grundlegende nationale Norm für außenwirtschaftliche Beschränkungen und Meldepflichten. Enthält die Beschreibung der Grundlagen für die außenwirtschaftlichen Beschränkungen, Genehmigungspflichten, Genehmigungsvoraussetzungen und Sanktionen.
AWV Außenwirtschaftsverordnung. Nationale Verordnung zur Konkretisierung und Umsetzung des AWG. Enthält als "Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung, Anwendung der Ausfuhrliste" die verschiedenen Anhänge mit Auflistung der genehmigungspflichtigen Güter.
BAFA Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde, die im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen Deutschlands im Außenwirtschaftsrecht umsetzt (§ 4 AWG).
BAFA-Merkblätter Das BAFA hat zu nahezu sämtlichen Fragen der Außenwirtschaftskontrolle Merkblätter veröffentlicht, die Anforderungen und Verfahren jeweils detailliert erläutern und weitere Hinweise geben. Hierzu gehören auch verschiedene Musterformulare, deren Verwendung das ...

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