Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich um eine Lieferung i.S.v. Art. 5 der 6. EG-RL, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten abgegeben werden?

2. Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen)?

3. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist der Begriff "Nahrungsmittel" im Anhang H Kategorie 1 der 6. EG-RL dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die – durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise – zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 3 UStG 1999, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1 der 6. EG-RL, Art. 129 Abs. 1 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte im Streitjahr (2004) auf Wochenmärkten aus Imbisswagen, die überdachte, tischähnliche Verzehrvorrichtungen hatten, verzehrfertig zubereitete Speisen (insbesondere verschiedene Würste, Pommes frites) und Getränke. Das FA war der Auffassung, nur 30 % seien zum Mitnehmen verkauft und deshalb ermäßigt zu besteuern.

 

Entscheidung

Der BFH setzte das Verfahren aus. Die Entscheidung des EuGH über die 4 Vorlagen des BFH bleibt abzuwarten.

 

Hinweis

Die Besprechungsentscheidung betrifft – ebenso wie das Verfahren V R 3/07 – die Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr. Auf die Praxis-Hinweise zur Entscheidung V R 3/07 kann verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 27.10.2009 – V R 35/08

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