Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Setzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist:

a) Reicht für die Angabe der Anschrift nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL eine Briefkastenadresse?

b) Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z.B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben?

3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen des Art. 226 MwStSystRL nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits immer dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder setzt der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen?

 

Normenkette

§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 14, § 15 Abs. 1 UStG, Art. 168, Art. 178, Art. 220 Abs. 1, Art. 226 EG-RL 112/2006, Art. 1 EWGRL 560/86, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 6. EG-RL (= RL 388/77/EWG), § 163, § 227 AO, § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Kraftfahrzeughändler, erwarb in den Streitjahren 2009 bis 2011 Fahrzeuge von Z, der sein Unternehmen vor den Streitjahren in die E-Straße in R im Inland verlegt hatte. Unter dieser Adresse erteilte Z dem Kläger die Rechnungen über die Fahrzeuglieferungen.

Z hatte in N (Inland) von der dort ansässigen Firma U Räumlichkeiten angemietet. Z unterhielt dort kein Autohaus. Er vertrieb Fahrzeuge ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden dem Kläger oder seinen Mitarbeitern zum Teil in R in der E-Straße, zum Teil an öffentlichen Plätzen – z.B. Bahnhofsvorplätzen – übergeben. Außen am Gebäude befand sich ein Firmenschild mit dem Aufdruck "Z". Z wurde unter dieser Anschrift beim FA geführt.

Das FA ging davon aus, dass der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden habe. Die Geschäftsadresse des Z diene nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der Z lediglich Post abgeholt habe. Es sei dort aber nichts vorhanden gewesen, was auf ein Unternehmen hingedeutet habe. Dementsprechend ergingen geänderte Umsatzsteuerbe­scheide. Auch ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG Köln, Urteil vom 28.4.2015, 10 K 3803/13, Haufe-Index 8415920, EFG 2015, 1655) der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieses ist beim EuGH unter dem Az. C–375/16, Butin, anhängig.

 

Hinweis

1. Welche Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung in Bezug auf die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers zu stellen sind, ist unklar.

a) Der BFH ist zuletzt davon ausgegangen, dass die "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die Angabe eines Ortes voraussetzt, an dem der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines "Briefkastensitzes" mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht danach nicht aus (BFH, Urteil vom 22.7.2015, V R 23/14, BFH/NV 2015, 1538, BFH/PR 2015, 390, BStBl II 2015, 914).

b) Diese Beurteilung ist zumindest durch das EuGH-Urteil vom 22.10.2015, C–277/14, PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719) zweifelhaft geworden. Der EuGH geht hier vom Vorliegen der formellen Rechnungsvoraussetzungen aus, obwohl nach den tatsächlichen Umständen dieser Rechtssache an der im Handelsregister als Gesellschaftssitz angegebenen Anschrift, die wohl auch in der Rechnung angegeben war, keine wirtschaftliche Tätigkeit möglich war. Nach Auffassung des EuGH darf einem Steuerpflichtigen auch unter derartigen Umständen der Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Rechnung von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde, der als ein nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen ist. Unerheblich sei auch, dass die Identität des tatsächlichen Lieferers nicht festzustellen ist.

c) Die Sichtweise des EuGH lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der er wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet. Daher hält es der BFH nunmehr für zweifelhaft, ob an der restriktiven Auslegung entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist. Dies soll nunmehr im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH geklärt werden.

2. Liegen unzutreffende Rechnungsangaben vor, kann der Leistungsempfänger gleichwohl a...

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