Schlagwörter

Fusionsrichtlinie, Betriebsausgabenabzug, Körperschaftsteuern, Umgekehrte Fusion, Zinsen für Kapitalerwerb, Übernehmende Tochtergesellschaft, Bekämpfung von Missbrauch

 

Kläger

Totalmédia — Marketing Direto e Publicidade SA

 

Beklagter

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Rechtsfrage (Thema)

1.Ist eine Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c des Código do IRC (portugiesisches Körperschaftsteuergesetz) in der 2013 geltenden Fassung dahin, dass nach einer umgekehrten Fusion die Zinsen und sonstigen finanziellen Aufwendungen aus bei Dritten oder verbundenen Unternehmen aufgenommenen Krediten (die bei der übernommenen Gesellschaft abziehbar wären, wenn keine Fusion stattgefunden hätte) für den Erwerb des Kapitals der übernehmenden Tochtergesellschaft, die infolge der Fusion übertragen wurden, nicht mehr von den Gewinnen der übernehmenden Gesellschaft steuerlich abgezogen werden können, mit dem Unionsrecht vereinbar, namentlich, wenn diese Nichtabzugsfähigkeit der finanziellen Aufwendungen eine Behinderung oder Beschränkung der unter die Richtlinie 2009/133/EG des Rates fallenden Zusammenschlüsse darstellen kann, die gegen die Grundsätze und Ziele sowie gegen Art. 4 dieser Richtlinie verstößt?

2.Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass dieser steuerliche Nichtabzug von finanziellen Aufwendungen mit der Richtlinie vereinbar ist: Gilt dies auch in Anbetracht des Umstands, dass diese Berichtigung nicht auf der Grundlage der Missbrauchsbekämpfungsbestimmung der Richtlinie (Art. 15) oder des diese Bestimmung wiedergebenden nationalen Rechts (Art. 73 Abs. 10 des Código do IRC), sondern auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift (Art. 23 des Código do IRC) erfolgt ist? 

 

Normenkette

EGRL 133/2009 Art. 4

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge